8.10.2020 - Geplante Neubauten, genehmigte Bauvorhaben, die Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes Nr.158 „Stopfersfurth-Ost… - der Bauausschuss des Selber Stadtrats hatte in seiner Sitzung am Mittwochabend nachfolgende zusammengefasste Punkte auf seiner Tagesordnung…
+++ Auf dem Büroweg genehmigt +++
Im Vorfeld der Sitzung wurden von der Bauaufsicht der Stadt Selb folgende Bauvorhaben auf dem Büroweg genehmigt: Der Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage in der Mühlstraße (Fl.-Nr. 12/2), die Errichtung von Garagen Oberweißenbach 107 sowie ein landwirtschaftlicher Anbau einer Überdachung an vorhandenes Stall- bzw. Scheunengebäude am Anwesen Lauterbach 12. Weiter wurden im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt: Der Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage im Papiermühlweg (Fl.-Nr. 1379/14), der Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage im Anton-Bruckner-Weg (Fl.-Nr. 364) sowie der Anbau eines Balkons am Anwesen Sandgrubenweg 10.
+++ Neubau einer Druckerhöhungsanlage und eines Abwasserpumpwerkes am Kornberg +++
Die Energieversorgung Selb-Marktredwitz GmbH und der Zweckverband Naherholungs- und Tourismusgebiet Großer Kornberg planen den Neubau einer Druckerhöhungsanlage und eines Abwasserpumpwerkes auf dem Grundstück Fl.-Nr. 144 der Gemarkung Spielberg.
Im Flächennutzungsplan ist der betreffende Bereich als Fläche für die Landwirtschaft mit besonderer Bedeutung für das Orts- und Landschaftsbild und der Naherholung ausgewiesen. Für die weitere Nutzung und den Ausbau des Gebietes als Naherholungsgebiet ist es notwendig, dieses weitreichend zu erschließen. Darunter fällt die ausreichende Versorgung mit Trinkwasser (Neubau Druckerhöhungsanlage) und die entsprechende Abwasserbeseitigung (Neubau Abwasserpumpwerk). Wegen der Lage im Außenbereich sind das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, die untere Naturschutzbehörde sowie wegen der Lage in einem wassersensiblen Bereich zusätzlich das Wasserwirtschaftsamt zu beteiligen. Vorbehaltlich deren Zustimmung bestehen aus planungsrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen das Vorhaben.
+++ Eintragung in die Denkmalliste +++
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege teilt mit, dass eine Denkmalüberprüfung des Anwesen Bergstraße 3 im Ortsteil Selb-Plößberg stattfand. Die Filialkirche St. Josef erinnert als Kirche einer Arbeitersiedlung an die lange Tradition der Stadt Selb und des heutigen Ortsteils Selb-Plößberg als Standort der Porzellanindustrie seit Mitte des 19. Jahrhunderts. Sie besitzt daher geschichtliche Bedeutung. Des Weiteren gehört die Filialkirche St. Josef zu den typischen, von der antiken Architektur beeinflussten Kirchenbauten von Hans Döllgast aus der Zeit nach dem 2. Weltkrieg. Gleichzeitig handelt es sich um ein zeittypisches Beispiel für die architektonisch radikal reduzierte Sakralbaukunst der 1960er Jahre. Der Kirchenbau besitzt daher (bau-) künstlerische Bedeutung.
Aufgrund seiner geschichtlichen und künstlerischen Bedeutung erfüllt das Objekt die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG. Seine Erhaltung ist aus den das öffentliche bzw. allgemeine Interesse gesetzlich definierenden Bedeutungsarten erforderlich und damit im Interesse der Allgemeinheit. Es ist daher in die Denkmalliste nachzutragen.
Auf Anregung der Eigentümerin fand außerdem eine Denkmalüberprüfung des Anwesens Vielitz 13 statt. Der Hofstelle mit dem Wohnstallhaus kommt eine wichtige geschichtliche Bedeutung zu, vor allem, da das Wohnstallhaus die böhmische Ausprägung des erwähnten bäuerlichen Haustypus, von dem in Bayern nur noch wenige Objekte im grenznah zu Tschechien gelegenen Gebiet von Oberfranken und Oberpfalz existieren, vollständig und anschaulich überliefert. Die aus hartem Granitstein aufwendig gestalteten Türrahmungen von Haus und Stall mit ihren Oberlichtern wie auch die geohrten Fenstergewände und nicht zuletzt die aufwendig gestalteten geohrten Türrahmen im Inneren des Wohnteils überliefern mit ihrem spätbarocken, noch ganz dem Rokoko verhafteten Formenrepertoire die retrospektive Haltung der Landbevölkerung in den Jahren des politischen und gesellschaftlichen Umbruchs zur Zeit der napoleonischen Kriege. Aufgrund dieser Bauteile kommt den genannten baulichen Anlagen volkskundliche Bedeutung zu. Ihre Erhaltung ist aus den, das öffentliche bzw. allgemeine Interesse gesetzlich definierenden Bedeutungsarten erforderlich und damit im Interesse der Allgemeinheit. Es ist daher in die Denkmalliste nachzutragen.
Die Eigentümerin beantragt nun die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zur Durchführung von Voruntersuchungen (Statik, Tragwerk, usw.) und Notsicherungsarbeiten für die Gebäude im Anwesen Vielitz 13. Mit Beschluss durch den Bauausschuss wird die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis in Aussicht gestellt.
+++ Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes Nr.158 „Stopfersfurth-Ost +++
Der Stadtrat hat in seiner Juli-Sitzung die Einleitung des Bauleitplanverfahrens zur Änderung des Bebauungsplanes beschlossen. Zwischenzeitlich wurde von der Verwaltung das vorliegende Planungskonzept ausgearbeitet. Durch die vorliegende Änderung wird der komplette Geltungsbereich des alten Bebauungsplanes überplant. Zusätzlich wurden noch die vier bebauten Parzellen Teichweg 2 bis 8 einbezogen.
Wie vom Stadtrat beschlossen, sieht das Planungskonzept nun im gesamten Baugebiet eine mögliche zweigeschossige Bebauung (II) vor. Um den Bauherren eine größtmögliche Flexibilität zu ermöglichen, wurde als Dachform nur das geneigte Dach festgesetzt, eine Dachneigung wird nicht vorgegeben. Flachdächer sind auf den Hauptgebäuden damit im Baugebiet nicht zulässig. Bei einer zweigeschossigen Bebauung ist ein Kniestock unzulässig.
Für Garagen und Nebengebäude wird generell keine Dachform mehr vorgeben, somit sind auch Flachdächer zulässig. Für die Flurstücke Nrn. 2870/3, 2870/4 und 2870/5 (Bauparzellen 31, 32 und 33) wird das Flachdach für alle Garagen und Nebengebäude zwingend festgesetzt.
Für das gesamte Baugebiet wird eine maximal zulässige Firsthöhe von 8,50 Meter festgesetzt. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die Geländeverhältnisse (abfallendes bzw. ansteigendes Gelände) oder der Anschluss an den Entwässerungskanal eine abweichende Höheneinstellung der Gebäude erforderlich machen.
Die überbaubaren Grundstücksflächen wurden von der alten Planung weitestgehend übernommen. Im Bereich der Flurstücke Nrn. 2870/3, 2870/4 und 2870/5 (Bauparzellen 31, 32 und 33) wurde die hintere Baugrenze so verschoben, dass nun mindestens ein Abstand von 10 Metern zu den Nachbargrundstücken am Steinfurther Weg gewährleistet ist. Ein weiteres Abrücken der Baugrenze hätte eine nicht hinzunehmende Einschränkung der Bebauungsmöglichkeiten für die Parzellen 31 bis 33 zur Folge.
Um für diese Parzellen eine Bebauung möglichst nahe der Erschließungsstraße zu gewährleisten, wäre die Festsetzung einer Baulinie (an diese muss dann gebaut werden) notwendig. Dies würde die Bebaubarkeit der Grundstücke und die individuelle Flexibilität der Bauherren unverhältnismäßig stark einschränken. Auf diese Festsetzung wurde daher im Planungskonzept verzichtet.
Um auch im Hinblick auf Einfriedungen dem Bauherrn größtmöglichen Spielraum zugeben, sind nun an den seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen Einfriedungen bis 1,80 Meter Höhe zulässig. Ein Material wird hierbei nicht mehr vorgegeben. Für den Vorgartenbereich soll jedoch eine maximale Höhe von 1,20 Meter beibehalten werden. Maschendrahtzäune sollen hier ausgeschlossen bleiben.
Alle grünordnerischen Festsetzungen wurden aus dem alten Plan weitestgehend übernommen.
Der Bauausschuss nahm vom Planungskonzept für die Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes Nr.158 „Stopfersfurth-Ost“ in der Fassung vom 30.09.2020 Kenntnis und beschloss, dass dieses Konzept der weiteren Planung zugrunde gelegt werden sollen.
+++ Errichtung eines Doppelstabmattenzaunes im Anwesen „Teichweg 30“ +++
Der Antragsteller beabsichtigt an den Grundstücksgrenzen seines Anwesens die Errichtung einer Einfriedung mittels eines 1,45 m hohen Doppelstabmattenzaunes aus beschichtetem Metall.
Der aktuelle Bebauungsplan setzt bezüglich der Grundstückseinfriedung fest, dass diese eine maximale Höhe von 1,20 m über Straßenoberkante haben darf und aus Holz oder mittels einer Hecke hergestellt sein soll. Zäune an den seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen dürfen auch aus Draht- und kunststoffummantelten Draht hergestellt werden. Bezüglich Garagen, die eine direkte Zufahrt zur Erschließungsstraße besitzen, setzt der Bebauungsplan eine Stauraumtiefe von 5 Meter fest. Diese darf zur Straße hin weder eingezäunt noch mit einer Kette verschlossen werden.
Der Antragsteller beabsichtigt nun das Grundstück einschließlich der Garagenzufahrt mittels eines Doppelstabmattenzaunes mit 1,45 m Höhe einzufrieden. Die Garagenzufahrt wird dabei mit einem Tor aus dem gleichen Material auf der Grundstücksgrenze abgesperrt. Laut vorliegendem Lageplan wird die Garagenzufahrt, diese hat eine mittlere Länge von etwa 15 m, zudem durch einen solchen Zaun vom Grundstück abgetrennt. Im Bedarfsfall soll die Einfriedung in Teilbereichen zusätzlich mit Sichtschutz-elementen ausgestattet werden. Begründet wird die Einfriedung mit dem Umstand, dass der Antragsteller aus dienstlichen Gründen einen Schutzhund führt.
Aus städtebaulicher Sicht bestehen gegen eine Einfriedung dieser Bereiche mit einem Doppelstabmattenzaun mit einer Höhe von 1,45 Meter keine Bedenken. Das Tor bei der Garagenzufahrt ist entsprechend der festgesetzten Stauraumtiefe 5,00 m zurückzusetzen. Städtebaulich bestünden dann auch gegen das geplante Tor keine Bedenken und es würden auch hierfür die Voraussetzungen nach BauGB vorliegen. Für den partiellen Sichtschutz sollte gegenwärtig, nachdem keine weiteren Angaben hierzu gemacht werden, keine „pauschale“ Befreiung zugesagt werden. Denkbar
wäre allenfalls, den gewünschten partiellen Sichtschutz bei Zustimmung des betroffenen Nachbarn in Aussicht zu stellen.
Der Erlaubnisbescheid für dieses Vorhaben wird nach Beschuss durch den Bauausschuss in Aussicht gestellt.
+++ Aufstellung einer Gartensauna +++
Genehmigt wurde das Vorhaben, auf dem Grundstück des Anwesens Tilsiter Straße 2 eine Gartensauna mit Flachdach aufzustellen.
Der Bebauungsplan lässt für Garagen und Nebengebäude zwar nur das Satteldach als zulässige Dachform zu. Aus städtebaulicher Sicht und auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen bestehen jedoch keine Bedenken hinsichtlich der abweichenden Dachform. Vergleichbare Abweichungen (u.a. für die Doppelgaragen auf dem Baugrundstück des Antragstellers) wurden bereits im Baugebiet erteilt. Die Grundzüge der Planung werden durch die Abweichung nicht berührt.
+++ Neubau eines Einfamilienhauses +++
Die Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und Abstellraum im Anwesen „Am Steingeröll 9“ wird in Aussicht gestellt.
Das geplante Bauvorhaben widerspricht dem Bebauungsplan zunächst in folgenden Punkten: Der sich an die Doppelgarage anschließende Abstellraum soll mit einem Flachdach errichtet werden (laut Bebauungsplan sind nur Satteldächer zulässig); die Kniestockhöhe soll anstatt der festgesetzten maximal 50 cm auf 75 cm erhöht werden (Hinweis: im Baugebiet wurden bereits höhere Kniestockhöhen zugelassen); einzelne Fenster sind im liegenden Format geplant; die hintere Baugrenze der Garagenfläche wird um ca. 30 cm überschritten.
Für die jeweiligen Abweichungen können jedoch Befreiungen erteilt werden. Dem Bauvorhaben wurde unter der Bedingung der positiven bauordnungsrechtlichen Prüfung durch die Verwaltung zugestimmt.
+++ Neubau eines Einfamilienwohnhauses +++
Die Antragsteller planen auf dem Grundstück Teichweg 32 den Neubau eines Einfamilienhauses mit zwei Fertiggaragen und einem Geräteraum. Das geplante Bauvorhaben widerspricht dem Bebauungsplan in einigen Punkten. Jedoch können Befreiungen hinsichtlich der Höheneinstellung des Hauptgebäudes, des Einbaus der Fenster im Dachgeschoss im liegenden Format und der Errichtung der Fertiggaragen außerhalb der im B-Plan festgesetzten Flächen für Garagen sowie der Dachform des Geräteraumes und der Verkürzung der Stauraumtiefe gewährt werden. Die Baugenehmigung wird in Aussicht gestellt.
+++ Anfragen +++
Ramona Jülke-Miedl (Aktive Bürger) merkte zum Walderlebnispfad „Kuselwusel“ an, dass diese teils zuggewachsen sei, manch installierte Elemente / Stationen dazu erneuert werden müssten.
Roland Schneider (FWS) gab zum Hinweis, dass die Parkplatzflächen in der Poststraße im Zeitraum, in dem keine Baumaßnahmen am Bürgerpark und dem Kino stattfinden, freigegeben werden sollten.