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aldi selb 011818.1.2018 - Die ALDI-Filiale Selb darf ihre Verkaufsfläche um weitere 264m² erweitern. Dem Vorhaben stimmte am Mittwochabend der Bauausschuss des Selber Stadtrats zu. Das Gremium hatte neben diesem auch noch weitere nachfolgende zusammengefasste Punkte auf seiner Tagesordnung…

 

+++ Auf dem Büroweg genehmigt +++

Im Vorfeld der Sitzung wurden von der Bauaufsicht der Stadt Selb die energetische Sanierung und der Dachgeschossneubau eines Mehrfamilienwohnhauses in der Reuthstraße 2 sowie die Errichtung eines Wohnhauses mit Garagen im Ulmenweg 32 im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt.

 

+++ Erweiterung des ALDI Einzelhandelsgeschäftes +++

Die ALDI GmbH & Co.KG plant die Erweiterung ihres Einzelhandelsgeschäftes von aktuell 1.096m² vorhandener Verkaufsfläche um weitere 264m². Der Erweiterungsbau schließt nördlich an das Bestandsgebäude an. Die Anlieferung und die Erschließung erfolgt weiterhin über das Bestandsgebäude. Hinsichtlich aldi selb 0118der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche ist die Erweiterung in nördliche Richtung möglich. Der Bebauungsplan setzt jedoch als maximal zulässige Verkaufsfläche nur 1.100m² fest. Es ist daher eine Befreiung von dieser Festsetzung hinsichtlich der Verkaufsflächenüberschreitung erforderlich. Mögliche negative Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in Selb sowie den Nachbargemeinden sind durch die Erweiterung der Verkaufsfläche nicht erkennbar. Das Verkaufssortiment bleibt unverändert bestehen und wird nur großzügiger präsentiert. Aus städtebaulicher Sicht ist die Abweichung daher vertretbar, die Grundzüge der Planung bleiben hiervon unberührt. Eine Baugenehmigung kann daher in Aussicht gestellt werden.

 

+++ Neubau eines Wohnhauses im Heinrich-von-Kleist-Weg – Bauvoranfrage +++

Befreiungen hinsichtlich der Kniestockhöhe und der Dachneigung können beim Neubau eines Wohnhauses im Heinrich-von-Kleist-Weg gewährt werden. Somit ist das Bauvorhaben eines Antragstellers, der sich nach seinem auswärtigen Studium wieder in Selb niederlassen möchte, planungsrechtlich zulässig. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 192 „Kappel Süd West“. Dieser setzt für den betroffenen Bereich eine maximale Kniestockhöhe von 0,75 m fest. Abweichend hiervon ist das Vorhaben beim Hauptdach mit einer Kniestockhöhe von ca. 1,05 m und bei dem 1,2 m vorspringenden und etwa 4 m breiten Querbau mit ungefähr bis zu 2,7 m geplant. Zudem liegt die Dachneigung dieses Querbaus unter der festgesetzten Mindestdachneigung von 35°. Für die Abweichungen wird jeweils eine Befreiung nach BauGB befürwortet. Die Abweichungen sind – nicht zuletzt, weil südlich davon ohnedies eine Bebauung mit zwei „normalen“ Geschossen zulässig ist – städtebaulich vertretbar. Sie sind auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Grundzüge der Planung werden dadurch nicht berührt.

 

+++ Berichtigung des Flächennutzungsplanes "Sportplatzes Kappel" +++

Der Stadtrat hat den Bebauungsplanentwurf für die Änderung des Bebauungsplanes Nr.140 „Kappel“ für das Gebiet des ehemaligen Sportplatzes als Satzung beschlossen. Gegenstand der Änderung war die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets auf dem Areal des nicht mehr benötigten Sportplatzes. Die Bebauungsplanänderung wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt. Der Flächennutzungsplan stellt für das betroffene Gebiet entsprechend der früheren Nutzung „Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportplatz“ dar. Er ist daher zu berichtigen. Analog zur Festsetzung im Bebauungsplan (allgemeines Wohngebiet) wird für das Areal künftig im Flächennutzungsplan „Wohnbaufläche“ dargestellt. Der Bauausschuss nahm vom Sachverhalt Kenntnis und empfiehlt dem Stadtrat, der Berichtigung des Flächennutzungsplanes zuzustimmen.

 

+++ Bebauungsplanes Nr.140 „Kappel“ - Einleitung des Bauleitplanverfahrens und zum Billigungsbeschluss +++

Im Januar 2017 (Satzungsbeschluss) wurde für das Gebiet des ehemaligen Sportplatzes ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Die Erschließung des Areals ist über die Jean-Paul-Straße und durch eine neu zu bauende Stichstraße mit abschließender Wendeanlage auf dem Areal des ehemaligen Sportplatzes vorgesehen. Diese Stichstraße wurde, nachdem das gesamte Areal von einem Investor bebaut und vermarktet werden sollte, im Bebauungsplan als „private Straßenverkehrsfläche“ festgesetzt. Zwischenzeitlich haben sich diesbezüglich einige Änderungen ergeben, sodass diese Stichstraße als öffentliche Straßenverkehrsfläche verwirklicht werden soll. Die Festsetzung ist daher entsprechend zu ändern.

Wie der Planentwurf in der Fassung vom 08.01.2018 zeigt, bezieht sich die Bebauungsplanänderung tatsächlich nur auf die vorgenannte Festsetzung zur Straße. Die übrigen Festsetzungen bleiben von der Änderung unberührt. Die Änderung des Bebauungsplanes soll wie bereits bei der Ausweisung des allgemeinen Wohngebiets im beschleunigten Verfahren nach BauGB erfolgen. Danach gelten u. a. die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens, sodass u.a. von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach BauGB sowie von der Umweltprüfung und dem Umweltbericht abgesehen werden kann. Der betroffenen Öffentlichkeit kann Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden oder wahlweise die Auslegung durchgeführt werden.

Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat, das Bauleitplanverfahren für die Änderung des Bebauungsplanes Nr.140 „Kappel“ für die auf dem Gelände geplante Erschließungsstraße im beschleunigten Verfahren einzuleiten. Der Bauausschuss nahm außerdem vom Planentwurf in der Fassung vom 08.01.2018 Kenntnis und empfiehlt dem Stadtrat, diesen Entwurf zu billigen und die Offenlegung bzw. die Behördenbeteiligung zu beschließen.

 

+++ Nutzungsänderung ehemaliger Gaststätte +++

Die Umnutzung der ehemaligen Gaststätte "Hacienda" in der Christoph-Krautheim-Straße plant einer Interessentin. Dabei soll im Wesentlichen ein Café, eine Produktionsstätte für Tierbedarf einschließlich Lagerhaltung, der Versand und ein Verkaufsraum untergebracht werden. Die benötigten Stellplätze sollen wie bisher auf dem nördlich angrenzenden Grundstück untergebracht werden. Des Weiteren ist beabsichtigt, nach der Anlaufphase ein neues Gebäude auf dem Grundstück zu errichten, in das dann die vorgenannten gewerblichen Nutzungen mit Ausnahme des Cafés verlagert werden können. Die dann im alten Gebäude freiwerdenden Flächen sollen dem Café zu geschlagen werden. Im ersten Stock des neuen Gebäudes soll zudem eine Wohnung für den Betreiber errichtet werden.

Der Bauausschuss sieht die beabsichtigte Nutzung als auch die Errichtung des Neubaus mit gewerblicher Nutzung als planungsrechtlich zulässig. Der Betrieb des Ladens ist ebenso wie der Betrieb des Cafés unter der Bedingung erlaubt, dass die Stellplätze des angrenzenden Firmenparkplatzes genutzt werden. Andernfalls ist ggf. durch ein Schallschutzgutachten die Einhaltung der zulässigen Immissionen zu belegen. Weiter wird für den Bau einer Betriebswohnung unter der Voraussetzung, dass diese Wohnung dem Betrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundflache und Baumasse untergeordnet ist, eine Ausnahme in Aussicht gestellt.

 

+++ Anfragen +++

Erwin Benker (CSU/FWS) wollte näheres zum in der Friedrich-Ebert-Straße ab Haus-Nr. 34 (bis zur Kreuzung Martin-Pöhlmann-Straße) rechtsseitig neu ausgeschilderten absoluten Halteverbot wissen. Oberbürgermeister Uli Pötzsch verwies darauf, dass dies verkehrsrechtlich so angeordnet wurde. So müssen u.a. Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr ungehindert durchfahren können bzw. vor Ort im Einsatzfall ausreichend Flächen (z.B. für Drehleiterfahrzeug) zur Verfügung haben.

Willy Neupert (CSU/FWS) fragte bezugnehmend auf die Parkplatzsituation am Christophorus-Kindergarten an. Hier seien kürzlich durch die Polizei Strafzettel verteilt worden. Pötzsch erklärte, dass, wie es auch hier der Fall ist, in Wendehammern grundsätzlich das Parken untersagt ist.

selb-live.de - Michael Sporer

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