16.11.2016 – Der Bauausschuss des Selber Stadtrats hatte in seiner Sitzung am Mittwochabend nachfolgende zusammengefasste Punkte auf seiner Tagesordnung…
+++ Auf dem Büroweg genehmigt +++
Im Vorfeld der Sitzung wurde von der Bauaufsicht der Stadt Selb auf dem Büroweg der Neubau von Garagen und die Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Fl.-Nr. 465/6 in Oberweißenbach genehmigt.
+++ Errichtung einer Terrassenüberdachung +++
Zugestimmt wurde dem Vorhaben, auf dem Grundstück des Anwesens Hermann-Hesse-Weg 1 eine Terrasse zu überdachen. Zwar wird hier die rückwärtige Baugrenze um etwa 1,75 Meter überschritten und auch soll die Terrassenüberdachung mit einem Pultdach, Dachneigung etwa 10°, ausgeführt werden, was gegen den Bebauungsplan (Festsetzung Satteldach mit einer Dachneigung von 36°) spricht. Dennoch ist eine Befreiung der Abweichungen städtebaulich noch vertretbar und auch unter Beachtung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
++++ Errichtung eines Carports mit Abstellraum +++
Die Antragsteller planen, auf ihrem Grundstück Theodor-Fontane-Weg 15 den vorhandenen Stellplatz im Vorgartenbereich mit einem Carport zu überdachen und seitlich davon einen Abstellraum anzubauen. Dabei soll der Carport direkt an der vorderen Grundstücksgrenze, also ohne Stauraum, und der Abstellraum in einer Entfernung von etwa 1,80 Meter zur Straße errichtet werden. Der Bebauungsplan setzt hier fest, dass Nebenanlagen und Garagen im Vorgartenbereich vor den Hauptgebäuden ausgeschlossen sind. Im Plangebiet ist diese Festsetzung in der Regel als Grundzug der Planung zu werten, sodass derartige Vorhaben planungsrechtlich fast immer als unzulässig beurteilt werden müssen.
Wegen der besonderen städtebaulichen Situation ist im vorliegenden Fall jedoch eine davon abweichende Sicht geboten: Die ersten am Theodor-Fontane-Weg liegenden Wohnhäuser Nr. 1 bis Nr. 9 werden über einen Privatweg im Norden erschlossen, sodass der Grundstücksteil zwischen diesen Gebäuden und dem Theodor-Fontane-Weg eben nicht als Vorgartenbereich zu werten ist. In der Folge können hier – wie ja bereits geschehen – Nebenanlagen zugelassen werden. Bei den anschließend folgenden Anwesen Nr. 11 bis Nr. 19, die jetzt nur über den Theodor-Fontane-Weg erschlossen werden, bildet der Grundstücksteil zwischen der Straße und dem Hauptgebäude den Vorgartenbereich mit der Folge, dass hier nun Nebenanlagen unzulässig wären. Aufgrund dieser Besonderheit verliert die Bestimmung, wonach im Vorgartenbereich Nebenanlagen ausgeschlossen sind, in diesem Straßenzug an Bedeutung. Es ist deshalb nicht geboten, die betreffende Festsetzung hier als Grundzug der Planung zu werten. Es wird aber ausdrücklich betont, dass dies der außergewöhnlichen Sachlage geschuldet ist und nicht auf das gesamte Plangebiet übertragen werden kann.
Unter der Voraussetzung, dass die Nachbarn – in diesem Fall die gesamte Hausgruppe Nr. 11 bis Nr. 19 – dem Vorhaben zustimmen, ist der Standort außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche daher planungsrechtlich vertretbar. Ferner sollen Carport und Nebengebäude jeweils mit einem Flachdach ausgeführt werden. Der Bebauungsplan setzt hier jedoch ein Satteldach mit einer Dachneigung von 36° fest. Auch diese Abweichung ist städtebaulich akzeptabel. In gestalterischer Hinsicht führt das Vorhaben wegen der räumlich sehr begrenzten Wirkungen zu einer noch vertretbaren Beeinträchtigung des Straßenraumes und des Wohnumfeldes.
Zusammenfassend kann also jeweils eine Befreiung erteilt werden, jedoch unter dem Vorbehalt, dass die Nachbarn zustimmen. Aus bauordnungsrechtlichen Gründen ist in Bezug auf den fehlenden Stauraum außerdem eine Abweichung gemäß der Garagen- und Stellplatzverordnung notwendig. Diese kann unter der Bedingung gewährt werden, dass die straßenseitigen Stützen des Carports einen Abstand von mindestens 1 Meter zur öffentlichen Fläche aufweisen. Zudem darf der Carport straßenseitig nicht verschlossen oder versperrt werden, so dass zu jeder Zeit die Einfahrt von der öffentlichen Straße aus möglich ist.
Der Bauausschuss stimmte jeweils für eine Befreiung für die Lage außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche sowie für die Dachform gewährt werden soll.
selb-live.de – Michael Sporer