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rathaus selb17.3.2022 – Geplante Neubauten, genehmigte Bauvorhaben, Berichterstattung, Anfragen… - der Bauausschuss des Selber Stadtrats hatte in seiner Sitzung am Mittwochabend nachfolgende zusammengefasste Punkte auf seiner Tagesordnung…

+++ Auf dem Büroweg genehmigt +++

Im Vorfeld der Sitzung wurde von der Bauaufsicht der Stadt Selb der Neubau von zwei Einfamilienhäusern auf der Fl.-Nr. 49/4 der Gemarkung Steinselb genehmigt.

 

+++ Änderung bzw. Berichtigung des Flächennutzungsplanes Nr. 2022/1 für das Baugebiet am Zeidlersberg +++

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung im Juli 2021 die Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes Nr.162 für das Sondergebiet „Hotel“ am Zeidlersberg als Satzung beschlossen. Gegenstand der Änderung war die Festsetzung eines Sondergebietes mit Zweckbestimmung „Hotel“ und eines Allgemeinen Wohngebiets. Die Bebauungsplanänderung wurde im beschleunigten Verfahren durchgeführt.

Bebauungspläne sind in der Regel aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Im beschleunigten Verfahren kann jedoch, wenn die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets dadurch nicht beeinträchtigt wird, ein Bebauungsplan, der von der Darstellung des Flächennutzungsplanes abweicht, auch aufgestellt oder geändert werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist. Der Flächennutzungsplan ist dann im Wege der Berichtigung anzupassen.

Im vorliegenden Fall stellt der bisherige Flächennutzungsplan für das komplette Plangebiet ein Sondergebiet mit Zweckbestimmung „Hotel“ dar. Der südöstliche Bereich wurde daher, analog zur Festsetzung im Bebauungsplan, zu Wohnbaufläche geändert. Die Straßenverkehrsfläche sowie die Grünflächen wurden ebenfalls entsprechend angepasst.

Der Bauausschuss nahm vom Sachverhalt Kenntnis und empfiehlt dem Stadtrat, der Berichtigung des Flächennutzungsplanes Nr. 2022/1 zuzustimmen.

 

+++ Fortführung des Straßenbestandsverzeichnisses der Stadt Selb +++

Der Anliegerweg Fl. Nr. 362/40 Gemarkung Selb-Plößberg, ab westlich der Grundstücksgrenze zur Fl. Nr.362/36 der Gemarkung Selb-Plößberg bis östlich der Grundstücksgrenze zur Fl. Nr. 362/2 Gemarkung Selb-Plößberg (0,047 km) wird mit Wirkung zum 17.03.2022 zum beschränkt öffentliche Weg mit der Widmungsbeschränkung „Anlieger frei“ gewidmet.

Der Fuß- und Radweg Fl. Nr. 362/39 Gemarkung Selb-Plößberg „An der Park & Ride Anlage“ Selb-Plößberg ab nördlich der Grundstücksgrenze zur Fl. Nr. 362/36 Gemarkung Selb-Plößberg und südlich der Grundstücksgrenze zur Fl. Nr. 362/2 der Gemarkung Selb-Plößberg wird mit Wirkung zum 17.03.2022 zum beschränkt öffentliche Weg mit der Widmungsbeschränkung „Fußgänger und Radfahrer frei“ gewidmet.

Die Park & Ride – Anlage „Am Quartiersplatz“ Fl. Nr. 362/36 und Fl. Nr. 362/38 der Gemarkung Selb-Plößberg, ab nordwestlicher Grundstücksgrenze zur Fl. Nr. 362/12 der Gemarkung Selb (0,000 km) bis zur südöstlichen Grundstücksgrenze zur Fl. Nr. 362/2 der Gemarkung Selb-Plößberg (0,054 km) wird mit Wirkung zum 17.03.2022 zur Ortsstraße gewidmet.

 

+++ Renovierung des Anwesens mit Errichtung eines Offenstalls, einer Paddockfläche und eines Zaunes auf Fl.-Nr. 960_1, Gemarkung Lauterbach +++

Der Antragsteller möchte das Anwesen auf dem Grundstück mit der Fl.-Nr. 960/1 der Gemarkung Lauterbach renovieren, den vorhanden Schuppen als Offenstall umbauen und eine Paddockfläche sowie einen Zaun errichten.

Die Gebäude sollen der Hofstelle im Süden innen- und außenrenoviert, das Nebengebäude und die Garage als Offenstall für Pferde umgenutzt und eine Fläche im Umgriff dieser Gebäude befestigt (Paddock) werden. Der Nordteil des Grundstücks soll als Pferdekoppel verwendet und entsprechend eingezäunt werden. Die vorhandene Hecke soll mit einheimischen Gehölzen ergänzt werden. Gegen die beabsichtigte Renovierung der Gebäude im Süden, diese liegen im Bebauungszusammenhang, bestehen aus planungsrechtlicher Sicht keine Bedenken. Für die Fläche auf der das Nebengebäude und die Garage stehen und für das Areal, das als Paddock genutzt werden soll, stellt der Flächennutzungsplan fast vollständig gemischte Baufläche dar. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange ist erst einmal nicht erkennbar. Wegen der Lage im Außenbereich sind aber die Untere Naturschutzbehörde und das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und wegen eventueller Einflüsse der Pferdeausscheidungen auf das Grundwasser die fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft beim Landratsamt Wunsiedel zu beteiligen. Vorbehaltlich deren Zustimmung bestehen aus planungsrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen die Nutzung.

Das Areal der geplanten Koppelfläche ist im Flächennutzungsplan insgesamt als „Fläche für die Landwirtschaft mit besonderer Bedeutung für das Orts- und Landschaftsbild und die Naherholung“ dargestellt. Aus planungsrechtlicher Sicht steht diese der geplanten Nutzung nicht entscheidend entgegen, da die örtliche Situation einer Integration der betroffenen Fläche in heute übliche landwirtschaftliche Produktionsflächen entgegensteht und die geplante Nutzung eigentlich dem Erhalt der dörflichen Struktur und des Ortsbildes dient. Außerdem stünde die Fläche bei Aufgabe der Nutzung wieder der Landwirtschaft zur Verfügung. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange ist auch hier erst einmal nicht erkennbar. Allerdings sind auch diesbezüglich die o.g. Fachstellen zu beteiligen. Vorbehaltlich deren Zustimmung bestehen aus planungsrechtlicher Sicht dann wieder keine Bedenken gegen die Nutzung.

Die bestehenden Gehölze sind zu gegebener Zeit vor Verbiss durch die Pferde zu schützen, die Gehölzarten, die für die Ergänzung der Hecke verwendet werden sollen, sind mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.

 

+++ Erstellung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage auf dem Gelände der Kläranlage +++

Der Antragsteller möchte auf dem der Kläranlage auf einer Fläche von rund 5.300 m² eine Photovoltaik-Freiflächenanlage errichten. Im Rahmen einer formlosen Anfrage sollte die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens geklärt werden.

Das Vorhaben liegt im planungsrechtlichen Außenbereich. Der Flächennutzungsplan stellt für den gesamten geplanten Standort „Flächen für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Kläranlage“ dar.

Die Erstellung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage auf dem Gelände wird derzeit gemäß BauGB als planungsrechtlich unzulässig eingestuft. Die Aufstellung eines verfahrensbezogenen Bebauungsplan ist daher notwendig

 

+++ Errichtung von fünf Blockhäusern mit überdachten Stellplätzen in Lauterbach +++

Der Antragsteller möchte auf den Grundstücken mit den Fl.-Nrn. 170, 171 und 174/2 der Gemarkung Lauterbach fünf Blockhäuser mit jeweils ca. 80 m² Grundfläche und überdachten Stellmöglichkeiten errichten. Im Rahmen einer formlosen Anfrage soll die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens geklärt werden.

Die Blockhäuser sollen im Außenbereich errichtet werden. Nach Baugesetzbuch liegt eine Beeinträchtigung vor, wenn das Vorhaben u.a. der Darstellung des Flächennutzungsplanes widerspricht. Der Flächennutzungsplan stellt in diesem Bereich zutreffend „Fläche für die Landwirtschaft“ dar. Planungsrechtlich handelt es sich bei den Blockhäusern wohl um Ferienhäuser die, im angedachten Umfeld, losgelöst von der landwirtschaftlichen Nutzung zu sehen sind. Es handelt sich also nicht mehr um eine „von der Landwirtschaft mitgezogene“ Nutzung. Somit steht dieser öffentliche Belang dem Vorhaben entgegen.

In der Regel ist für solche Vorhaben ein Bebauungsplan, mit einem der Erholung dienenden Sondergebiet nach §10 BauNVO, für die Genehmigung eines derartigen Vorhabens Voraussetzung. Des Weiteren muss die Erschließung der Anlagen gesichert sein. Im vorliegenden Fall würde das Vorhaben durch einen nicht ausgebauten Privatweg der Stadt Selb verkehrstechnisch erschlossen werden. Der Weg ist nicht gewidmet und dient in erster Linie der Anbindung der landwirtschaftlich genutzten Flächen. Eine Nutzungsänderung ist seitens der Stadt Selb nicht vorgesehen.

Die bauplanungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit von Ferienhäusern, die im Außenbereich errichtet werden sollen, erfordert daher generell eine gemeindliche Bauleitplanung. Grundvoraussetzung für eine mögliche Errichtung von Ferienhäusern ist somit das Vorliegen eines Bebauungsplans und die entsprechende Änderung des Flächennutzungsplans. Das Vorhaben ist daher aus planungsrechtlicher Sicht derzeit nicht genehmigungsfähig.

Oberbürgermeister Ulrich Pötzsch und die Mitglieder des Bauausschuss sehen im geplanten Vorhaben den touristischen Wert. Entsprechend wurde vorgeschlagen, zunächst bei Trägern Öffentlicher Belange abzufragen, ob die Einleitung eines notwendigen Verfahrens zur Aufstellung eines Bebauungsplans bzw. der Änderung des Flächennutzungsplans erfolgreich werden könnte.

 

+++ Nutzungsänderung der bestehenden und derzeit privat genutzten Dachgeschosswohnung in eine Ferienwohnung in der Hanns-Braun-Str. 24 +++

Die Nutzungsänderung einer privat genutzten Dachgeschosswohnung in eine Ferienwohnung in der Hanns-Braun-Str. 24 wird gemäß BauGB als planungsrechtlich zulässig eingestuft. Dem Bauvorhaben wird unter der Bedingung der positiven bauordnungsrechtlichen Prüfung durch die Verwaltung zugestimmt. Die Baugenehmigung wird in Aussicht gestellt.

 

+++ Aufstellen eines Warenautomaten am Anwesen Längenauer Str. 60 +++

Der Antragsteller plant am Anwesen Längenauer Str. 60 die Aufstellung eines Warenautomaten. Eine notwendige Befreiung hinsichtlich der Baugrenzenüberschreitung sowie die Ausnahme vom hier geltenden Bebauungsplan hinsichtlich der Art der Nutzung werden gewährt.

 

+++ Errichtung eines Carports im Außenbereich auf Fl.-Nr. 1309; Gemarkung Lauterbach +++

Die Errichtung eines Carports auf Fl.-Nr. 1309; Gemarkung Lauterbach wird gemäß § 35 Abs. 2 BauGB als planungsrechtlich zulässig eingestuft. Dem Bauvorhaben wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde, des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie des staatlichen Bauamtes Bayreuth und der positiven bauordnungsrechtlichen Prüfung durch die Verwaltung zugestimmt. Die Baugenehmigung wird in Aussicht gestellt.

 

+++ Anfragen +++

Gerhard Bock (Aktive Bürger) monierte Abholzungen im Bereich des ehemaligen Bahnkörpers in der Gebrüder-Netzsch-Straße und fragte zum Hintergrund nach. Oberbürgermeister Pötzsch antwortete, dass man die Eigentumsverhältnisse klären und die angesprochenen vorgenommenen Veränderungen abfragen werde.

Matthias Müller (CSU) möchte einen Sachstandsbericht zum Ausbau des Radewegenetzes. Ihm wurde erklärt, dass bei der Entwicklung des Radewegekonzepts bereits ein erster Teil entstanden sei. Den angesprochenen nächsten Schritt habe man Anfang diesen Jahres im Stadtrat zwar thematisieren wollen, doch schon in einer vorangegangenen Sitzung machte Bauamtsleiter Helmut Resch deutlich, dass man aufgrund der Fülle an Themen aus personellen Gründen dieses Thema derzeit nicht weiter vorantreiben könne. Sobald man wieder über entsprechende Kapazitäten verfüge, werde man sich damit wieder beschäftigen.

 

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