24.5.2021 – Ab morgen, den 25. Mai 2021 treten dank des stabilen Inzidenzwertes unter 35 im Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge weitere Lockerungen in Kraft. Die Änderungen betreffen, wie angekündigt, die geltenden Kontaktbeschränkungen:
Kontaktbeschränkungen ab 25. Mai 2021:
erlaubt eigener Haushalt + zwei weitere Haushalte, max. jedoch 10 Personen
Kinder unter 14 Jahren sowie geimpfte bzw. genesene Personen zählen nicht mit
Einzelhandel
Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels möglich (ohne vorherige Terminvereinbarung, d.h. kein Click&Meet, keine Kontaktdatenerhebung)
Dienstleistungen mit körperlicher Nähe zum Kunden sind bei vorheriger Terminbuchung und Kontaktdatenerhebung erlaubt (z.B. Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios)
Bedarfsnotwendige Ladengeschäfte (z.B. Lebensmittelmärkte, Gartenmärkte, Blumenfachgeschäfte und Buchhandlungen) und Ladengeschäfte der körperfernen Dienstleistungsbetriebe und der Handwerksbetriebe dürfen inzidenzunabhängig öffnen
Hinweis:
Mindestabstand, FFP2-Maskenpflicht Kunden, Maskenpflicht Personal (medizinische Maske), FFP2-Maskenpflicht für Kunden und Begleitpersonen, ein Kunde je 10 qm bei den ersten 800 qm, darüber hinaus ein Kunde je 20 qm)
Schulen und Kitas
Präsenzunterricht in den Klassen der Grundschulstufe
Präsenzunterricht an allen übrigen Schularten und Jahrgangsstufen bei Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Meter oder Wechselunterricht
Kindertagesbetreuung geöffnet
Hinweis: Testung in der Schule mindestens zweimal in der Woche!
Beherbergung
Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften, insbesondere von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen sind auch zu touristischen Zwecken zulässig.
gastronomische Angebote auch in geschlossenen Räumen im Rahmen des Übernachtungsangebots
Kur-, Therapie- und Wellnessangebote gegenüber Übernachtungsgästen
Voraussetzung: Test bei der Anreise, sowie jede weitere 48 Stunden
Außengastronomie
kein Testnachweis erforderlich
keine vorherige Terminbuchung notwendig
die Kontaktbeschränkungen (siehe oben) sind zu beachten
Sport:
Kontaktfreier Sport im Innenbereich inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten sowie Kontaktsport unter freiem Himmel wie folgt:
- unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 25 Personen (ohne Testnachweis)
b. Fitnessstudios unter der Voraussetzung der vorherigen Terminbuchung (ohne Testnachweis)
c. die Zulassung von bis zu 250 Zuschauern bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen
D.h. kontaktfreier Sport im Innenbereich ist nur gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 der 12. BayIfSMV möglich (nur kontaktfreier Sport in Gruppen von bis zu 10 Personen). Das Rahmenhygienekonzept Sport ist zudem zu beachten, insbesondere Nr. 2 Buchst. b.
Kultur- und Freizeiteinrichtungen
Zoos und Wildtierparke mit Schutz- und Hygienekonzept
Museen, Ausstellungen, zoologische/botanische Gärten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten, Seen, Gedenkstätten geöffnet (ohne Terminbuchung und ohne Kontaktdatenerhebung, mit FFP2-Maskenpflicht und Schutz- und Hygienekonzept)
Autokinos mit Schutz- und Hygienekonzept
Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos für Besucherinnen und Besucher, Durchführung von kulturellen Veranstaltungen ohne Testnachweis
Betrieb von Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnverkehre, touristische Reisebusverkehre sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen ohne Test
Musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles mit Test
Öffnung von Freibädern ohne Test, aber mit vorheriger Terminbuchung
Berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildungen
Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung können in Präsenzform stattfinden, wenn dabei der Mindestabstand von 1,5 m zwischen allen Beteiligten gewahrt wird. Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz.
Testnachweis
Als Testnachweis gilt ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest, Selbsttest (vor Ort und unter Aufsicht – z.B. vor dem Betreiber eines Beherbergungsbetriebs) oder PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis.