13.6.2018 – Der Bauausschuss des Selber Stadtrates erteilte einer möglichen Spielhalle im Einkaufszentrum in der Schillerstraße eine Absage. Diesen sowie alle weiteren Tagesordnungspunkte aus der Sitzung am Mittwochabend nachfolgend zusammengefasst:
+++ Auf dem Büroweg genehmigt +++
Im Vorfeld der Sitzung wurden von der Bauaufsicht der Stadt Selb folgende Bauvorhaben genehmigt: Die Wohnraumerweiterung, Errichtung einer Dachgaube und Neubau einer Garage im Fichtenweg 27, die Errichtung einer Fertiggarage im Anwesen Ahornweg 15, der Anbau einer überdachten Freifläche und Errichtung einer Fertiggarage im Anwesen Reuth 7, die Errichtung einer Doppelgarage in der Zeppelinstraße 59, der Abbruch einer vorhandenen Scheune und Errichtung einer Heizanlage und zweier Lagerräume im Anwesen Hengstbergweg 30 in Silberbach, sowie der Anbau einer landwirtschaftlichen Lagerhalle auf der Fl.-Nr. 81 Gemarkung Steinselb.
+++ Erneuerung der Einfriedung im Anwesen Theodor-Storm-Weg 11 +++
Ein Erlaubnisbescheid kann für den Plan, den Gartenzaun an der Rückseite des Grundstückes durch einen Metallzaun in der gleichen Höhe der bestehenden Einfriedung zu ersetzen, in Aussicht gestellt werden. Auch das Vorhaben, an den seitlichen Grundstücksgrenzen einen Sichtschutz mit einer Höhe von ca. 1,80 Meter zu errichten, wurde durch den Bauausschuss planungsrechtlich als zulässig betrachtet. Entsprechende Befreiungen bezüglich Abweichungen zum geltenden Bebauungsplan werden demnach erteilt.
+++ Errichtung eines Carports +++
Genehmigt wurde die Errichtung eines verfahrensfreien Carports auf dem Anwesen „Ringstraße 6“ in Selb-Plößberg. Dieses soll entgegen der Festsetzung des Bebauungsplanes mit einem Flachdach ausgeführt werden. Aus städtebaulicher Sicht kann eine entsprechende Abweichung befürwortet werden. Die Grundzüge der Planung bleiben hiervon unberührt. Vergleichbare Befreiungen wurden hinsichtlich der Ausführung mit einem Flachdach bereits in der näheren Umgebung gewährt. Der unmittelbar betroffene Nachbar hat dem Bauvorhaben bereits zugestimmt.
+++ Errichtung einer Vergnügungsstätte +++
In der Vergangenheit wurden bereits zwei Anfragen für eine Spielhalle im Einkaufszentrum Schillerstraße 27 mittels bestandskräftigem Bescheid abgelehnt. Auch diesmal wehrte sich der Bauausschuss gegen eine neuerliche Bauvoranfrage. Für den betreffenden Bereich befindet sich derzeit ein Bebauungsplan in Aufstellung, der Vergnügungsstätten und Spielhallen im gesamten Plangebiet ausschließt. Vorgesehen ist hier die Festsetzung eines Sondergebietes mit Zweckbestimmung „Ladengebiet“. Die Umgebungsbebauung tendiert hingegen eher zu einem Mischgebiet. Es besteht hier ein Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe, wobei sich die gewerblichen Nutzungen nicht übermäßig störend auf das Wohnumfeld auswirken. Die Auswirkungen während der Tagzeit sind mit denen eines Mischgebietes vergleichbar.
Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Spielhallen beurteilt sich grundsätzlich danach, ob die betreffende Spielhalle als kerngebietstypische oder als nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte einzuordnen ist. Nach ständiger Rechtsprechung werden Spielhallen mit mehr als 100 m² Nutzfläche als kerngebietstypisch eingestuft. Gegenstand der Anfrage ist eine nicht näher konkretisierte Nutzfläche von 210 m². Selbst wenn man eine großzügige Verwendung für Nebenräume (wie z.B. Büro, WC-Anlage, Küche, etc.) unterstellt, kann davon ausgegangen werden, dass die für die eigentliche Spielhalle verbleibende Nutzfläche mehr als 100 m² beträgt. Damit ist das Vorhaben als kerngebietstypisch zu beurteilen. Dies fügt sich nach Baugesetzbuch nicht in die Umgebung ein und ist somit planungsrechtlich unzulässig. Die geplante Nutzungsänderung des Gebäudeteiles zu einer Spielhalle ist demnach nicht genehmigungsfähig.
+++ Errichtung eines Ein- oder Zweifamilienhauses im Wiesengrund +++
Die Antragsteller möchten die vier Grundstücke auf Fl.-Nrn. 591/17, -/18, -/19 und -/21 der Gemarkung Erkersreuth im Wiesengrund in Erkersreuth erwerben, zu einem Grundstück vereinigen und die Gesamtfläche von ca. 1.553 m² mit einem Ein- oder Zweifamilienhaus bebauen.
Der Flächennutzungsplan stellt für diesen Bereich „Wohnbaufläche“ dar. Das Areal ist bereits von drei Seiten von Wohnbebauung umgeben. Insgesamt kann der bebaute Bereich nicht als typische Splittersiedlung bewertet werden. Bei der Fl.-Nr. 591/21 – Wegefläche – handelt es sich um keine öffentliche Verkehrsfläche. Nach dem Erwerb und der beabsichtigten Grundstücksvereinigung würde das Baugrundstück direkt an der Straße „Im Wiesengrund“ anliegen und könnte von dort erschlossen werden. Beeinträchtigungen im Sinne des BauGB sind somit nicht erkennbar. Wegen der Lage im Außenbereich sollten jedoch das Amt für Landwirtschaft und die Untere Naturschutzbehörde beteiligt werden. Vorbehaltlich deren Zustimmung wird das Vorhaben aus planungsrechtlicher Sicht befürwortet. Die Verschmelzung und anschließende Bebauung der Grundstücke ist planungsrechtlich zulässig. Der Bauausschuss stimmte dem Vorhaben zu. Eine Baugenehmigung kann in Aussicht gestellt werden
+++ Errichtung eines Bungalows mit Flachdach +++
Als nicht genehmigungsfähig, weil sie planungsrechtlich unzulässig ist, wurde die geplante Errichtung eines Bungalows mit Flachdach auf Fl. Nr. 2323/2 der Gemarkung Selb bewertet.
Die Antragsteller wollten hier auf dem unbebauten Grundstück zwischen den Anwesen Sommermühle 7 und Sommermühle 15 dieses Gebäude errichten. Die genaue Form und Lage des Gebäudes hätte erst in der weiteren Planung festgelegt werden sollen. Alternativ wäre auch eine andere Dachform denkbar gewesen.
Das Grundstück wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Es ist klar begrenzt durch eine öffentliche Straße im Osten, Bebauung im Nordwesten und Südosten sowie ein landwirtschaftlich genutztes Areal im Westen. Das Vorhaben liegt im Außenbereich und ist nicht privilegiert. Die Darstellung des Flächennutzungsplanes - Fläche für die Landwirtschaft - ist für den betroffenen Bereich aktuell noch zutreffend. Allerdings kann wegen der örtlichen Situation (zwischen Häusern eingebundene Lage und begrenzter Zuschnitt) davon ausgegangen werden, dass das Grundstück nicht auf Dauer wirtschaftlich und zeitgemäß landwirtschaftlich genutzt werden kann. Die Darstellung des Flächennutzungsplanes kann somit als überholt betrachtet werden.
Die Erschließung mit Trinkwasser und Strom wäre über die öffentliche Straße möglich. Ein Anschluss an die städtische Kanalisation scheidet jedoch aus, da das Gebiet Sommermühle nur über Kleinkläranlagen in den Vorfluter (Selb) entsorgt und es laut AWS unwirtschaftlich wäre, das einzelne Baugrundstück anzuschließen. Auch bestehen derzeit keine Planungen zum Anschluss des gesamten Gebietes. Daher kann entweder privat über fremde Grundstücke zur öffentlichen Kanalisation entwässert oder eine Dreikammerausfaulgrube mit biologischer Nachreinigung errichtet werden.
Aus planungsrechtlicher Sicht ist das Vorhaben nicht zulässig, weil es zur Verfestigung einer Splittersiedlung führen und hinsichtlich seiner Bauform das Orts- und Landschaftsbild verunstalten würde.
Oberbürgermeister Pötzsch kündigte an, mit den Antragstellern über die ausschlaggebenden Gründe ein persönliches Gespräch führen zu wollen. Diese würden sich zumindest flexibel bei der Dachform zeigen, so dass diese ggf. städtebaulich vertretbar gestaltet werden könnte. Auch könne er sich in der Stadtentwicklung in diesem Bereich durchaus einen baulichen Lückenschluss gut vorstellen. Über das Instrument einer Außenbereichssatzung könnte sich der Bauausschuss bei weiterem Interesse der Antragsteller ggf. erneut mit diesem Bauvorhaben beschäftigen.
+++ Anfragen +++
Klaus Meier (Aktive Bürger) merkte an, dass der am Ende der Straße vom Langen Teich her kommend aufgebrachte weiße Warnstreifen nahezu nicht mehr zu erkennen sei. Dies könne zu Gefahrensituationen beim Einfahren auf die Verbindungsstraße zwischen Selb und Buchwald führen.
Roland Schneider (CSU/FWS) sprach an, dass die Zufahrt zum Langen Teich durch Holzrückearbeiten verschmutzt wurden. Er bittet darum, die Wege zu säubern.