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rathaus selb17.11.2022 – Geplante Neubauten, die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage, genehmigte Bauvorhaben,… - der Bauausschuss des Selber Stadtrats hatte in seiner Sitzung am Mittwochabend nachfolgende zusammengefasste Punkte auf seiner Tagesordnung…

+++ Auf dem Büroweg genehmigt +++

Im Vorfeld der Sitzung wurden der Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und Geräteraum im Teichweg 38, der Umbau der ehemaligen Zahnarztpraxis im EG in Wohnraum und Ausbau des vorhandenen Dachbodens in Wohnraum im Anwesen Christian-Höfer-Ring 3a sowie die Nutzungsänderung in drei Ferienwohnungen im 1. Obergeschoss des Anwesens Poststraße 30 durch die Bauaufsicht der Stadt Selb genehmigt.

 

+++ Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage +++

Ein Antragsteller plant, ostwärts an die Reuthstraße angrenzend auf den Flurstücken Nrn. 535 und 536 der Gemarkung Erkersreuth eine Freiflächen-Photovoltaikanlage errichten zu wollen

Begründet wird dies damit, dass eine in Selb ansässige Firma aufgrund der aktuellen Krisenlage eine möglichst autarke Energieversorgung benötige. Ein wichtiger Bestandteil sei dabei die Belieferung der Firma mit Biogas. Des Weiteren solle hierfür eine Freiflächen-Photovoltaikanlage auf den genannten Flächen entstehen. Das Stromkabel zum Betrieb solle dabei in derselben Leitungstrasse wie die Gasleitung verlegt werden.

Der Bauausschuss sieht keine Einwände zur Einleitung eines Bauleitplanverfahrens für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gibt dem Stadtrat entsprechende Beschlussempfehlung.

 

+++ Errichtung eines Reitplatzes +++

Geplant ist, auf dem Grundstück mit der Fl.-Nr. 2874, Gemarkung Selb, einen privat genutzten Reitplatz errichten.

Im Rahmen einer formlosen Anfrage soll die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens auf diesem Grundstück geklärt werden. In der Vergangenheit wurden bereits verschiedene Grundstücke diesbezüglich geprüft und auch im Bauausschuss behandelt. Aus planungsrechtlichen und/oder naturschutzrechtlichen Gründen war das Vorhaben auf diesen Flächen jedoch nicht genehmigungsfähig.

Laut Anfrage dient der Reitplatz einer privaten, wohl hobbymäßigen Pferdehaltung. In der Folge ist das Vorhaben nach § 35 Abs. 2 i.V.m. Abs.3 BauGB zu beurteilen. Nach Abs. 2 können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. In Abs. 3 wird klargestellt, dass eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vorliegt, wenn das Vorhaben u.a. den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht oder schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bayreuth-Münchberg bestätigt, dass die Voraussetzungen für eine Privilegierung des Vorhabens nicht vorliegen, aus landwirtschaftlicher Sicht aber keine Bedenken gegen das Vorhaben bestehen. Aus der eingegangenen Stellungnahme geht hervor, dass der Mindestabstand zwischen Allgemeinen Wohngebiet und Reitplatz ausreichend ist. Es kann somit angenommen werden, dass keine schädlichen Geruchs- und Lärmemissionen im Wohngebiet durch die geplante Pferdehaltung zu erwarten sind.

Auch die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde hat grundsätzlich keine Einwände zum neuen Standort des Reitplatzes. Es wird jedoch, wie in der alten Stellungnahme auch, darauf verwiesen, dass die Umwandlung der bestehenden Ackerfläche in einen Reitplatz einen kompensationspflichtigen Eingriff darstellt. Entsprechende Ausgleichsflächen seien dazu auf Grundlage einer konkreten Planung zu ermitteln, mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen und auf geeigneten Flächen durchzuführen. Ebenso hat die Untere Immissionsschutzbehörde grundsätzlich keine Einwände gegen das Vorhaben. Hinweise und Auflagen zur Mistlagerung seien jedoch zu beachten.

Auf Grundlage der aufgeführten Stellungnahmen kann aus bauplanungsrechtlicher Sicht dem Vorhaben auf dem Standort Flurnummer grundsätzlich zugestimmt werden. Der Bauausschuss sah folglich keine Einwände.

 

+++ Errichtung eines Carportanbaus +++

Die Errichtung eines Carportanbaus an die bestehende Garage im Anwesen „Am Vielitzberg 39“ wird als planungsrechtlich zulässig beurteilt. Aus der einzureichenden Genehmigungsplanung muss hervorgehen, dass die Grundstücksgrenzen eingehalten und nicht überbaut werden. Den Antragsteller wird unter dem Vorbehalt der positiven bauordnungsrechtlichen Prüfung durch die Verwaltung die Genehmigungsfähigkeit bestätigt.

 

+++ Antrag auf denkmalschutzrechtliche Erlaubnis +++

Vorbehaltlich der Zustimmung des Bayer. Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) für die verwendeten Materialien wird der teilweisen Erneuerung der Bodenplatte im Hochspannungslabor des Hochvolthauses im Anwesen Wilhelmstraße 14, gestattet. Die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis wird in Aussicht gestellt

Hintergrund für diese Maßnahme ist, dass der Hallenboden zunehmend größere zum Teil massive Schäden aufweist und einen sicheren Arbeitsbetrieb bei stetig steigender Bodenbelastung auf Dauer nicht mehr standhält. Des Weiteren ist der Antragsteller gezwungen, den alten Hochspannungstrafo zeitnah durch einen neuen und dadurch wahrscheinlich auch schwereren Trafo zu ersetzen. Um auch weiterhin den Weiterbetrieb des Hochspannungslabors sicher zu stellen, ist dieser Schritt unumgänglich.

 

+++ Anbau an das bestehende Wohnhaus im Anwesen „Am Kühberg 13“ +++

Die Antragsteller planen auf dem oben genannten Grundstück einen Anbau mit Flachdach an das bestehende Wohnhaus.

Das bestehende Wohnhaus (Doppelhaushälfte) soll durch einen Anbau an der Grenze zum Nachbarflurstück Fl.-Nr.344/22 in südlicher Richtung erweitert werden. Wenn zwei Haushälften an einer gemeinsamen Grundstücksgrenze derart aneinandergebaut werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden, spricht man von einem Doppelhaus. Bei diesem verzichten die Grundstückseigentümer wechselseitig auf die Einhaltung der Abstandsflächen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze. Da die Übernahme der Abstandsfläche der Eigentümer des Nachbarflurstücks vorliegt, kann dem Vorhaben aus bauplanungsrechtlicher Sicht zugestimmt werden.

Der Wohnhausanbau ist mit einem Flachdach geplant. Da im Bebauungsplan nur Sattel und Pultdächer mit einer Dachneigung von 34-43° zulässig sind, bedarf es hierfür eine Befreiung. Die Abweichung ist städtebaulich vertretbar.

Der Bauausschuss hatte folglich keine Einwände hinsichtlich der Errichtung des geplanten Anbaus.

 

+++ Aufbau einer Dachgaube +++

Geplant ist der Aufbau einer Dachgaube auf das bestehende Wohnhaus und die Errichtung einer zusätzlichen Garage im Anwesen „Königsberger Straße 4“.

Notwendige Befreiungen bezugnehmend den Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes können gewährt werden. Das betrifft zum einen den Aufbau der Dachgaube hinsichtlich des Abstandes der Gaube zum Giebel, der Breite der Gaube sowie der Überschreitung der zulässigen Länge der Dachauf- und -einbauten, zum anderen die Überschreitung der nordöstlichen Baugrenze durch die Errichtung der zusätzlichen Garage um ca. 3 Meter.

 

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