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rathausschild18.9.2019 – Die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses sowie mehrerer Carports, genehmigte Bauvorhaben… - der Bauausschuss des Selber Stadtrats hatte in seiner Sitzung am Mittwochabend nachfolgende zusammengefasste Punkte auf seiner Tagesordnung…

+++ Auf dem Büroweg genehmigt +++

Im Vorfeld der Sitzung wurden von der Bauaufsicht der Stadt Selb folgende Bauvorhaben auf dem Büroweg genehmigt: die Errichtung einer landwirtschaftlichen Mehrzweckhalle in Steinsalz, der Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage in der Reuthbergsiedlung 14, der Anbau einer unbeheizten Terrassenverglasung im Anwesen Spindlerslohe 15 sowie der Neubau eines Einfamilienhauses mit Nebengebäude im Kirchleinsgrund 3a.

 

+++ Aufbau einer Dachterrasse +++

Die Baugenehmigung für den Aufbau einer Dachterrasse auf das bestehende Erdgeschoss des hofseitigen Anbaus in der Pfaffenleithe 4 wird in Aussicht gestellt. Aus städtebaulicher Sicht kann hier eine Abweichung von der Festsetzung im Bebauungsplan, der nur Satteldächer mit einer Dachneigung von 38 bis 45 Grad vorsieht, befürwortet werden, da der Bebauungsplan im unmittelbar angrenzenden Bereich eine eingeschossige Bebauung mit Flachdach explizit vorsieht. Die Befreiung nach BauGB hinsichtlich der Dachform des Anbaus (Nutzung als Dachterrasse) wird gewährt. Die Nachbarn haben der Planung bereits zugestimmt, die Grundzüge der Planung bleiben von der Abweichung unberührt.

 

+++ Errichtung eines Carports mit Flachdach +++

Die Antragstellerin plant auf dem Grundstück des Anwesens „Kastanienweg 2“ die Errichtung eines Carports mit Flachdach.        Dieser soll mit einem Flachdach errichtet werden. Dies widerspricht dem Bebauungsplan, der nur Satteldächer mit einer Dachneigung von 35 bis 38 Grad vorsieht. Im Baugebiet sind allerdings bereits mehrere Flachdachgaragen und Flachdachcarports vorhanden. Aus städtebaulicher Sicht kann auch im vorliegenden Fall eine Abweichung befürwortet werden. Die Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen ist vereinbar, die Grundzüge der Planung werden hiervon nicht berührt. Das Bauvorhaben ist somit planungsrechtlich zulässig. Der Erlaubnisbescheid wird in Aussicht gestellt.

 

+++ Errichtung eines Carports mit Flachdach +++

Geplant ist auf dem Grundstück „Sommermühlweg 63“ die Errichtung eines Carports mit Flachdach. Die angedachte Dachform widerspricht dem hier geltenden Bebauungsplan, der nur Satteldächer mit einer Dachneigung von mindestens 20° bis maximal gleiche Dachneigung wie das Hauptgebäude vorsieht.

Im Baugebiet sind jedoch bereits mehrere Flachdachgaragen und Flachdachcarports vorhanden. Aus städtebaulicher Sicht kann auch im vorliegenden Fall eine Abweichung befürwortet werden. Die Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen ist vereinbar, die Grundzüge der Planung werden hiervon nicht berührt. Der Erlaubnisbescheid wird in Aussicht gestellt.

 

+++ Errichtung eines Einzelcarports +++

Die Antragsteller planen auf dem Grundstück in der Mühlbacher Straße 4 in Selb die Errichtung eines verfahrensfreien Einzelcarports. Durch das Bauvorhaben wird die in der offenen Bauweise zulässige Längen-begrenzung für Grenzbebauung überschritten. Unter der Voraussetzung, dass diesbezüglich eine Abweichung von den Vorschriften des Abstandsflächenrechtes möglich ist, kann dem Vorhaben aus planungsrechtlicher Sicht trotzdem zugestimmt werden.

Die Abweichung ist dann städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Grundzüge der Planung werden dadurch nicht berührt.

Nachdem die Eigentümer der benachbarten Grundstücke dem Vorhaben bereits zugestimmt haben, wird vorbehaltlich der Möglichkeit einer Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften eine Befreiung nach BauGB von der offenen Bauweise befürwortet. Das Bauvorhaben ist somit planungsrechtlich zulässig.

 

+++ Sanierung eines Einfamilienwohnhauses +++

Die Baugenehmigung in Aussicht gestellt wird für die Sanierung eines Einfamilienwohnhauses samt Neubau einer Eingangsüberdachung und eines Pflanzobjekt sowie Errichtung eines Carports in der Försterstraße 54.

Der aus dem Jahre 1938 stammende einfache Bebauungsplan Nr. 109 setzt entlang der Försterstraße eine Baulinie in einem Abstand von 5 Metern zur öffentlichen Straßenverkehrsfläche fest. Eine Überschreitung dieser Baulinie in Richtung Vorgarten bzw. Försterstraße ist bisher nur geringfügig vorhanden. Die Antragsteller planen nun die Errichtung eines 9,24 m langen Vordaches entlang der gesamten Gebäudelänge mit geschlossenen Seitenwänden, welches die Baulinie um 1,50 m überschreiten soll. Aus städtebaulicher Sicht kann der Baulinienüberschreitung nur dann zugestimmt werden, wenn die Seitenwände nicht mit verkleidet bzw. geschlossen werden. Der Entwurfsverfasser hat dieser Lösung telefonisch bereits zugestimmt.

An der östlichen Grundstücksgrenze soll außerdem ein kubischer Pflanzwürfel mit einer Grundfläche von 13,50 m² (Abmessung 9,00m x 1,50m) und einer mittleren Höhe von ca. 4,20 m errichtet werden. Da der Pflanzwürfel offen, also ohne geschlossene Wandflächen ausgeführt werden soll, kann einer Abweichung von der maximal zulässigen Wandhöhe und der zulässigen Länge der Grenzbebauung an der Grundstücksgrenze aus städtebaulicher Sicht zugestimmt werden. Die betroffenen Nachbarn haben der Planung ebenfalls bereits zugestimmt.

Beide Abweichungen sind unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar, die Grundzüge der Planung bleiben hiervon unberührt.

Gegen die Errichtung des Carports bestehen aus planungsrechtlicher Sicht keine Bedenken. Aus bauordnungsrechtlicher Sicht bleibt anzumerken, dass eine Abweichung vom Abstandsflächenrecht gegeben werden kann.

Dem Vorhaben wurde durch den Bauausschuss unter der Bedingung der positiven bauordnungsrechtlichen Prüfung durch die Verwaltung zugestimmt.

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