12.12.2019 – Ein geplanter Neubau eines Hotels in der Ludwigsmühle, genehmigte Bauvorhaben,… - der Bauausschuss des Selber Stadtrats hatte in seiner Sitzung am Mittwochabend nachfolgende zusammengefasste Punkte auf seiner Tagesordnung…
+++ Auf dem Büroweg genehmigt +++
Im Vorfeld der Sitzung wurden von der Bauaufsicht der Stadt Selb folgende Bauvorhaben auf dem Büroweg genehmigt: Der Neubau eines Parkplatzes in Spielberg, der Anbau einer Fahrzeughalle an der BRK Rettungswache, der Neubau einer Kfz-Werkstatt an der Ringstraße, der Einbau einer Wohnung mit Dachterrasse im Dachgeschoss des Gebäudes in der Martin-Pöhlmann-Straße 18, der Teilabbruch einer Scheune mit Stall im Anwesen Am Bernsteinbach 31 in Unterweißenbach sowie die Nutzungsänderung eines Gewächshauses zu einem Onlinehandel in der Weißenbacher Straße 58.
+++ Widmung Fußweg durch Ludwigpassage +++
Der Fußweg durch die Ludwigpassage ist endgültig hergestellt und die Widmungsvoraussetzungen liegen vor. Daher wird dieser mit Wirkung zum 15.01.2020 zum beschränkt-öffentlichen Weg mit der Widmungsbeschränkung „nur für Fußgänger“ gewidmet. Die Fertigstellung der Passage, u.a. mit Spielgeräten, wird im kommenden Frühjahr erfolgen. In der Sitzung wurde außerdem darauf hingewiesen, dass die Eigentümer des angrenzenden Gebäudes, in dem u.a. das Fachgeschäft Ammon Mieter ist, weiter auf der händeringenden Suche nach einem Unternehmen zur Sanierung der Hausfassade ist.
+++ Bauleitplanung des Marktes Thierstein - Stellungnahme der Stadt Selb +++
Der Marktgemeinderat des Marktes Thierstein hat beschlossen, den bestehenden Bebauungsplan „Hopfengrund“ im vereinfachten Verfahren zu ändern. Mit der Änderung des Bebauungsplanes, soll das Baugebiet um weitere neun Bauparzellen erweitert werden. Die Stadt Selb wurde an der Bauleitplanung beteiligt und aufgefordert, zur Planung Stellung zu nehmen.
Bezüglich der vorliegenden Planung kann festgestellt werden, dass dadurch keine nachteiligen Auswirkungen auf Belange der Stadt Selb zu erwarten sind. Entsprechend lautet der Beschluss des Bauausschuss, auf eine weitere Beteiligung am Bauleitplanverfahren zu verzichten.
+++ Beabsichtigte Errichtung eines Solarparks an der Autobahn nordostwärts der Straße nach Vielitz +++
Laut einem Antragsteller ist beabsichtigt, an der Autobahn nordostwärts der Straße nach Vielitz (Flurstück Nr. 345 und 344/10 jeweils Gemarkung Vielitz) einen Solarpark auf einer Fläche von etwa 8.870 m² (etwa 750 kWp/ha) zu errichten. Nachdem das Vorhaben gegenwärtig nicht genehmigungsfähig ist, beantragen diese die Einleitung des Bauleitplanverfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zur Schaffung der planungsrechtlichen Zulässigkeit. Da der Flächennutzungsplan aktuell für den betroffenen Bereich zutreffend „Fläche für die Landwirtschaft“ darstellt, müsste auch dieser geändert werden.
Während Willy Neupert (CSU) sich sonst grundsätzlich gegen eine anderweitige Nutzung landwirtschaftlicher Flächen zeigt, hier allerdings darauf verwies, dass diese Fläche für die Landwirtschaft aufgrund der Beschaffenheit nicht nutzbar sei, so meinte Roland Schneider (FWS) dagegen, dass diese Fläche bspw. als potentielle Ausgleichsfläche freigehalten werden sollte.
Mehrheitlich wurde sich gegen einen Solarpark ausgesprochen.
+++ Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Wildenau 40 – Bauvoranfrage +++
Als planungsrechtlich zulässig beurteilt wurde das Vorhaben, ein Einfamilienhaus mit Garage auf dem Grundstück Wildenau 40, Fl. Nr. 1423/1, Gemarkung Lauterbach, zu errichten.
Auf dem Grundstück befindet sich momentan eine eingefallene Scheune, an deren Stelle das Wohnhaus entstehen soll. Das Gebäude soll eine Grundfläche von ca. 160 m², zwei Vollgeschosse und ein Sattel- oder Walmdach erhalten. Zufahrten sollen über Wegerechte gesichert werden.
Die Darstellung des Flächennutzungsplanes („Fläche für die Landwirtschaft“) ist aufgrund der örtlichen Situation überholt und kann dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Wegen der Lage im Außenbereich ist der Eingriff zu gegebener Zeit auszugleichen. Denkbar ist z. B. die Anlage einer kleinen Streuobstwiese (drei oder vier Bäume) oder einer Hecke. Die Abwasserentsorgung muss mittels Kleinkläranlage mit biologischer Reinigungsstufe erfolgen. Dabei sind die entsprechenden Anforderungen an chemische Abwasserparameter einzuhalten.
Eine Baugenehmigung wird unter dem Vorbehalt in Aussicht gestellt, dass die Erschließung über die entsprechenden Dienstbarkeiten gesichert wird und dass der Eingriff im Hinblick auf das Naturschutzrecht ausgeglichen wird.
Eine abschließende baurechtliche Beurteilung kann erst anhand konkreter Pläne im späteren Baugenehmigungsverfahren erfolgen.
+++ Errichtung eines Einfamilienhauses auf Fl.-Nr.143 der Gemarkung Lauterbach – Bauvoranfrage +++
Am geplanten Standort als planungsrechtlich unzulässig bewertet wurde das Vorhaben, auf Fl.-Nr.143 der Gemarkung Lauterbach ein Einfamilienhaus mit angeschlossener Garage zu errichten. Die öffentlichen Belange des Flächennutzungsplanes (das Vorhaben liegt im Außenbereich und ist nicht privilegiert), der Naturschutz sowie Orts- und Landschaftsbild würden dadurch beeinträchtigt werden. Dem Baubewerber wird eine Standortverschiebung um ca. 15 Meter nach Norden empfohlen.
+++ Errichtung eines Einfamilienhauses in Unterweißenbach Am Vielitzberg 16 – Bauvoranfrage +++
Für das geplante Einfamilienhaus mit Keller, Erd- und Dachgeschoss. auf dem Grundstück Am Vielitzberg 16, Fl. Nr. 305/3 der Gemarkung Unterweißenbach, bestehen keine Einwände.
Entgegen der maximal zulässigen Dachneigung (DN) von 35° soll das geplante Satteldach mit einer DN von 42° errichtet werden. Hierzu ist festzustellen, dass sich in der näheren Umgebung bereits ein Wohnhaus mit vergleichbarer DN befindet.
Außerdem soll das geplante Gebäude außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche errichtet werden. Hierzu wird darauf hingewiesen, dass nördlich der Straße Am Vielitzberg etwa bei 75% der vorhandenen Wohnhäuser eine Befreiung wegen der Überschreitung der überbaubaren Grundstücksfläche zugestanden wurde.
Städtebaulich sind die Abweichungen vertretbar. Befreiungen können entsprechend erteilt werden.
+++ Bebauung der Grundstücke Fl. Nr. 1517 und 1517/5 am Rainer-Maria-Rilke-Weg – Bauvoranfrage +++
Angefragt wurde die Bebauung der nicht erschlossenen Grundstücke Fl. Nrn. 1517 und 1517/5 am Rainer-Maria-Rilke-Weg. Dazu wäre man bereit, die Zufahrt auf eigene Kosten sicherzustellen sowie einen Teil des Baugrundstückes für straßenbauliche Zwecke gegen einen marktüblichen Preis an die Stadt zu verkaufen.
Unter der Bedingung, dass die erforderliche Erschließung auf Kosten der Antragstellerin erstellt und unterhalten wird, kann eine Bebauung in Aussicht gestellt werden. Bei einem Ausbau der Erschließungsstraße sind die städtischen Baumaßnahmen und die damit verbundenen Einschränkungen zu dulden.
+++ Neubau eines Hotels in der Ludwigsmühle +++
Durch einen Antragsteller geplant ist der Neubau eines Hotels in der Ludwigsmühle. Das zweigeschossige Gebäude soll 20 Standardzimmer, 10 Komfortzimmer sowie Lounge, Empfang und Frühstückssaal beinhalten. Ein Restaurantbetrieb ist nicht vorgesehen. Frühstücks- und Barbetrieb soll vorrangig den Hotelgästen dienen, könnte aber auch durch Laufkundschaft genutzt werden.
Die Anfrage ist zum jetzigen Zeitpunkt nur grob umrissen. Es können daher nur grundsätzliche Aussagen zur planungsrechtlichen Zulässigkeit getroffen werden. Eine abschließende baurechtliche Beurteilung bleibt dem Genehmigungsverfahren vorbehalten.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 202 der Stadt Selb, der hier ein eingeschränktes Gewerbegebiet GE(e) festsetzt. Dabei werden folgende Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht eingehalten: Das Gebäude überschreitet die überbaubaren Grundstücksflächen, es liegt überwiegend außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche und überlagert sogar einen Teil der festgesetzten Straßenverkehrsfläche, auf der sich ein Teil der Wendeanlage befindet.
Der Bebauungsplan setzt für den vorgesehenen Standort eine Gewerbefläche am Ende der mit einer Wendeanlage abgeschlossenen Erschließungsstraße fest. In Anlehnung an die Achse der Erschließungsstraße sind auf der Gewerbefläche drei überbaubare Grundstücksflächen mittels Baulinien und Baugrenzen festgesetzt. Die planerische Idee, in Verlängerung der Straßenachse freie Sichtbeziehung auf die Grünfläche im Südwesten zu haben, wird nicht als Grundzug der Planung eingestuft. Denn nachdem im Bebauungsplan dieser Gedanke nicht konsequent bei den weiteren Festsetzungen verfolgt wurde (so sind z.B. Nebenanlagen in der Sichtachse zulässig), wird in der Festsetzung und Anordnung der überbaubaren Grundstücks-flächen kein Grundzug der Planung gesehen.
In der Folge kann von der Überschreitung der überbaubaren Grundstücksflächen grundsätzlich nach § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, nicht jedoch vom Überbau der Straßenverkehrsfläche, da es sich diesbezüglich eindeutig um einen Grundzug der Planung handelt.
Gestalterisch ist die „Riegelbebauung“ unbefriedigend. Durch Gliederung des Baukörpers mit Versatz der Gebäudeteile könnte z.B. erreicht werden, dass die überbaubaren Grundstücksflächen weniger stark ignoriert werden und die Riegel-wirkung des vorgesehenen Gebäudes weniger in Erscheinung tritt. Diesbezüglich sollte unbedingt eine weitere Abstimmung mit dem Sachgebiet Stadtplanung erfolgen.
Ferner setzt der Bebauungsplan immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel fest. Eine Aussage hierzu ist in den vorgelegten Unterlagen nicht enthalten. Die Einhaltung des Lärmkontingentes durch die geplante Nutzung muss zu gegebener Zeit nachgewiesen werden.
Aus planungsrechtlicher Sicht kann bezüglich der Überschreitung der überbaubaren Grundstücksflächen einschließlich des Überbaus der Baulinien jeweils eine Befreiung gewährt werden, jedoch unter der Voraussetzung, dass das Vorhaben in gestalterischer Hinsicht mit der Stadt abgestimmt wird.
Städtebaulich ist die Abweichung dann vertretbar und – vorbehaltlich der Einhaltung des Lärmkontingentes – auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
Bezüglich des Überbaus der Straßenverkehrsfläche sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine Befreiung nicht gegeben, da dies die Grundzüge der Planung berührt.
Im Zuge der weiteren Abstimmung mit der Stadt sollten die interne Erschließung des Hotelkomplexes und die notwendigen Stellplätze dargestellt werden, da dies auch für die verkehrstechnische und die bauordnungsrechtliche Beurteilung von Belang ist.
Gemäß den Ausführungen wurde das Vorhaben durch den Bauausschuss grundsätzlich befürwortet. Bezüglich der Überschreitung der überbaubaren Grundstücksflächen einschließlich des Überbaus der Baulinien wird jeweils eine Befreiung unter der Voraussetzung in Aussicht gestellt, dass das Vorhaben in gestalterischer Hinsicht mit der Stadt abgestimmt wird und dass die Einhaltung des Lärmkontingentes nachgewiesen wird.