16.11.2023 – Geplante Neubauten, genehmigte Bauvorhaben, … - der Bauausschuss des Selber Stadtrats hatte in seiner Sitzung am Mittwochabend nachfolgende zusammengefasste Punkte auf seiner Tagesordnung…
+++ Auf dem Büroweg genehmigt +++
Im Vorfeld der Sitzung wurden durch die Bauaufsicht der Stadt Selb folgende Vorhaben genehmigt: die Tektur zum Neubau eines Wohnhauses mit Einliegerwohnung und Doppelgarage im Anwesen Geschwister-Scholl-Straße 9, die Sanierung und Umbau eines Mehrfamilienwohnhauses mit Dachaufstockung und Umnutzung im Erdgeschoss in der Wunsiedler Straße 2, die Errichtung von Werbeschildern der AOK am Gebäude der Sparkasse in der Schillerstraße 3 sowie der Umbau / Umnutzung des Erdgeschosses zu drei Wohnungen im Anwesen Längenau 68.
+++ Errichtung von Werbeanlagen +++
Nicht zugestimmt wurde dem Vorhaben, eine LED-Wechselwerbeanlage am Anwesen Weißenbacher Straße 53 zu errichten. Auch der Anbringung einer beleuchteten Werbeanlage an der Hauswand des Anwesens „Schillerstraße 14“ (Richtung Poststraße) wurde durch den Bauausschuss eine Absage erteilt.
+++ Anbau von Wohnraum und Errichtung einer Doppelgarage +++
Als planungsrechtlich zulässig beurteilt wird die Planung zur Wohnraumerweiterung und Errichtung der Doppelgarage in Carl-Netzsch-Straße 18.
Geplant ist an das bestehende Wohnhaus in nordöstlicher Richtung ein zweigeschossiger Anbau mit Doppelgarage und die Errichtung eines darüber liegenden Wohnraums. Dieser überschreitet die im Bebauungsplan festgesetzte Baugrenze im nahezu vollen Umfang. Da sich der Bauort im Kreuzungsbereich von Carl-Netzsch- und Wilhelm-Baumann-Straße befindet, wurde im Vorfeld ein Ortstermin mit dem Ordnungsamt und der Polizei durchgeführt. Aus dessen Sicht bestehen keine Bedenken hinsichtlich der geplanten Erweiterung, da der Kreuzungsbereich weitläufig einsehbar ist. Auf dieser Grundlage kann auch aus städtebaulicher Sicht dem Vorhaben gefolgt und einer entsprechend abweichenden Bauweise außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche zugestimmt werden.
Laut Bebauungsplan müssen Garagen, die eine unmittelbare Zufahrt zur Erschließungsstraße besitzen, einen Stauraum ab Hinterkante Gehweg bzw. ab Straßenbegrenzungslinie von mindestens fünf Metern aufweisen. Dies ist bei der vorliegenden Planung des Anbaus nicht gegeben. Unter der Bedingung, dass die Einfahrt nicht eingezäunt wird und die Garagen mit einem automatisch öffnenden Tor versehen werden, kann auch dieser Abweichung zugestimmt werden.
Beide Abweichungen sind städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Die Grundzüge der Planung werden dadurch berührt. Damit sind die Voraussetzungen für entsprechende Befreiungen gegeben.
+++ Umbau und Sanierung eines Wohn- und Geschäftshauses +++
Beabsichtigt ist der Umbau und die Sanierung des Wohn- und Geschäftshauses im Anwesen „Schillerstraße 22-24“.
Dieses Vorhaben ist zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben und das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Danach besteht mit dem Vorhaben innerhalb des bestehenden Gebäudes aus planungsrechtlicher Sicht Einverständnis. Nördlich des Gebäudes Schillerstraße 22/24 grenzt der Bebauungsplan „Nordtangente“ direkt an die Gebäude an. In der Folge liegt die geplante Rampe mit Windfang und der geplante Windfang am Gebäude Hausnummer 22 jeweils im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes, der hier entsprechend dem tatsächlichen Bestand einen Gehweg festsetzt. Durch die Vorhaben wird der Gehweg im Bereich der Bauvorhaben auf etwa 1,20 m verengt.
Unter der Voraussetzung, dass seitens der Verkehrsbehörde keine Bedenken gegen diese Einschnürung bestehen, ist bezüglich der Lage der Vorhaben innerhalb der Verkehrsfläche eine Befreiung noch vertretbar. Durch die Verkehrsbehörde wurden keine Einwendungen gegen das Vorhaben hervorgebracht.
Da die Abweichung städtebaulich vertretbar ist, stimmte der Bauausschuss dem Bauvorhaben zu.