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14.6.2017 – Info des Landratsamt Wunsiedel: Alleinerziehende sehen sich oft mit der Situation konfrontiert, dass das Kind bzw. die Kinder einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem anderen Elternteil haben, dieser aber nicht, nicht regelmäßig oder nicht vollständig zahlt, entweder weil dieser nicht will oder nicht

kann. Deswegen springt – bei Vorliegen der Voraussetzungen - das Kreisjugendamt bei ausbleibenden Unterhaltszahlungen mit dem sog. Unterhaltsvorschuss ein. Und hier ändert sich ab 01.07.2017 einiges – zum Vorteil der Kinder und damit der Alleinerziehenden.

Was ist der Unterhaltsvorschuss? 

Der Unterhaltsvorschuss ist eine Sozialleistung, die alleinerziehende Elternteile finanziell entlasten soll. Er wird auf Antrag vom Kreisjugendamt gezahlt, wenn ein Kind bzw. mehrere Kinder bei einem Elternteil leben und der andere, unterhaltsverpflichtete Elternteil keinen Kindesunterhalt zahlt.

 

Unterhaltsvorschuss bisher 

Der Unterhaltsvorschuss wird bis 30.06.2017 bis maximal zum vollendeten 12. Lebensjahr des Kindes gezahlt und ist auf höchstens 72 Monate begrenzt. Derzeit beträgt der Unterhaltsvorschuss für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 150 € monatlich, bis zum vollendeten 12. Lebensjahr 201 €.

 

Änderung des Unterhaltsvorschusses ab 01.07.2017: Jetzt auch bis 18!

Ab 1. Juli 2017 können alleinerziehende Elternteile – bei Vorliegen der Voraussetzungen - von der Geburt des Kindes an bis zu seiner Volljährigkeit den Unterhaltsvorschuss beantragen und beziehen. Eine Beschränkung auf eine gewisse Dauer oder eine Altersgruppe gibt es dann nicht mehr. Der Unterhaltsvorschuss für Kinder bzw. Jugendliche zwischen dem vollendeten 12. und 18. Lebensjahr beträgt künftig 268 €.

Ob für ein Kind ab dem 12. Lebensjahr Unterhaltsvorschuss gewährt werden kann, ist allerdings davon abhängig, ob und in welcher Höhe ggf. das Kind selbst oder der alleinerziehende Elternteil Sozialleistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II „Hartz IV“) bezieht. Das ist ein wesentlicher Unterschied zu Kindern unter 12 Jahren: Bei Kindern unter 12 spielt das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils für den Unterhaltsvorschuss keine Rolle.

Auch Einkommen von Jugendlichen, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, muss beim Unterhaltsvorschuss berücksichtigt werden.

 

Neuen Unterhaltsvorschuss rechtzeitig beantragen

Für alleinerziehende Elternteile minderjähriger Kinder ist die neue Regelung zum Unterhaltsvorschuss eine wichtige Neuerung. Denn die bisher begrenzten Möglichkeiten, diesen Vorschuss in Anspruch zu nehmen, werden deutlich ausgeweitet. Wichtig ist allerdings, dass Sie den Unterhaltsvorschuss rechtzeitig beim Kreisjugendamt beantragen bzw. klären lassen, ob Ihr Kind einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat.

Anträge sind bei der Unterhaltsvorschussstelle im Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge erhältlich (Zimmernr. E.61) oder können im Internet unter https://www.landkreis-wunsiedel.de/landratsamt/kinder-jugend/kreisjugendamt-1/unterhaltsvorschuss

herunter geladen werden.

Bitte achten Sie darauf, alle erforderlichen Unterlagen beizufügen, so können Sie zur Beschleunigung des Verfahrens beitragen.

Vereinbaren Sie für eine evtl. persönliche Antragsabgabe bitte einen Termin, um längere Wartezeiten zu vermeiden (für Buchstabenbereich A – Li bei Frau Ruckdäschel, Tel.-Nr. 09232 80-327, bzw. für Buchstabenbereich Lj – Z bei Frau Loskarn, Tel.-Nr. 09232 80-269).

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Geburtsurkunde des Kindes

Personalausweis oder Reisepass bzw. Aufenthaltstitel

Meldebestätigung bzw. Melderegisterauskunft

Schulbescheinigung für Jugendliche ab dem 15. Geburtstag

Einkunftsnachweise über

Kindergeld

Unterhaltszahlungen

ggf. Halbwaisenrente

Einkommensnachweise des alleinerziehenden Elternteils (Lohnbescheinigungen etc.)

ggf. Bescheid über Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II, „Hartz IV“)

für Jugendliche, die keine allgemein bildende Schule mehr besuchen, Einkommensnachweise zu deren Einkommen (Arbeits- bzw. Ausbildungsvertrag, Lohnbescheinigungen, Nachweise über Einkommen aus Vermögen o.ä.)

ggf. Vaterschaftsanerkennungsurkunde oder Urteil über die Vaterschaftsfeststellung

ggf. schriftliche Bestätigung des Getrenntlebens durch einen Rechtsanwalt

ggf. Scheidungsurteil

ggf. Beschluss oder Urkunde über die Höhe der Unterhaltsverpflichtung (Unterhaltstitel)

Im Einzelfall werden ggf. weitere Unterlagen benötigt, dies teilt Ihnen die Unterhaltsvorschussstelle dann entsprechend mit.

 

selb-live.de – Presseinfo Landratsamt Wunsiedel

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