24.4.2017 – Auch wenn heuer der Frühling noch auf sich warten lässt, werden bereits wieder die Besenbrennen bzw. Maifeuer vorbereitet. Das Verbrennen der Reste des letzten Jahres ist im Fichtelgebirge ein uralter traditionsreicher Feuerbrauch, der Reinigung und Erneuerung versinnbildlicht.
Es darf und kann jedoch nicht Sinn sein, dabei gleichzeitig in die Erneuerung der Natur einzugreifen. Teilweise ab Spätherbst werden große Haufen mit brennbarem Material für das Maifeuer an Ort und Stelle zusammen getragen.
Leider muss immer wieder festgestellt werden, dass die Haufen Materialien enthalten, die als reiner Abfall und sogar Sondermüll zu bezeichnen sind. Das Verbrennen dieser Materialien in freier Natur ist eine illegale Müllentsorgung, die Natur und Mensch mit Giftstoffen belastet. Die Brennmaterialien dürfen daher nur aus Reisig, Ästen, unbehandeltem, unbeschichtetem, naturbelassenem Holz oder trockenen Ernterückständen wie Stroh und Heu bestehen. Papiere, Pappen, Dachpappe, Folien, Kunststoffteile, Matratzen, Sperrmüll usw. gehören in die Papiertonne oder zum Wertstoffhof. Die „bösen Geister“ sollten bei diesem Brauch ursprünglich vertrieben und nicht gerufen werden!
Während einer längeren Lagerung des Brennmaterials im Winter oder Frühling richten sich hier Tiere häuslich ein. Das Reisig bietet ihnen einen idealen Schutz vor Feinden und Witterung. Solche Verstecke werden gern vom Igel angenommen. Im Frühling nutzen Vögel diese ideale Deckung zur Anlage von Nestern. Diese Bewohner ahnen nicht, dass sie samt ihrer Kinderstube in einem Scheiterhaufen leben.
Damit dies nicht passieren kann, sollte das Brennmaterial während der Lagerung zuvor mehrmals umgeschlichtet werden.
Aber auch bei der Wahl des Feuerplatzes ist Rücksicht auf die Natur zu nehmen. Grundsätzlich verboten ist das Abbrennen von Feuern in Naturschutzgebieten, Naturdenkmälern und Geschützten Landschaftsbestandteilen. Auch gesetzlich geschützte Biotope und Lebensstätten dürfen nicht beeinträchtigt werden. Dazu gehören vor allem Gebüsche, Hecken, Feldgehölze, Hohlwege, Röhrichtbestände, Zwergstrauchheiden, Standorte mit Mager- und Trockenvegetation oder offenen Felsbildungen. Durch das Feuer dürfen auch keine Feldraine mit Altgrasbeständen entzündet werden, da diese Deckung und Nahrung für das Niederwild bieten.
Auch das Landschaftsbild prägende Flurbäume sind zu verschonen. Selbstverständlich darf Feuer nicht im Wald oder im Nahbereich von weniger als 100m Abstand vom Wald ohne Erlaubnis entfacht werden.
selb-live.de – Presseinfo Landratsamt Wunsiedel