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22.11.2016 – Das aktuelle Geflügelpestgeschehen bei tot aufgefundenen Wildvögeln (Nachweis des hochpathogenen Vogelgrippevirus vom Typ H5N8 in zahlreichen bayerischen Landkreisen) lässt befürchten, dass es sich in Bayern nicht nur um ein lokal begrenztes Geschehen handelt. Aus diesem Grund hat das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz eine Anordnung der Stallpflicht für Haus- und Nutzgeflügel in ganz Bayern veranlasst.

Das Landratsamtes Wunsiedel i. Fichtelgebirge hat dazu in seinem Zuständigkeitsbereich per Allgemeinverfügung mit sofortiger Wirkung ein Aufstallungsgebot für Haus- und Nutzgeflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse) gemäß § 13 der Geflügelpestverordnung erlassen.

Nach der Allgemeinverfügung müssen alle privaten und gewerblichen Tierhalter, die im Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge Geflügel halten, ihr Geflügel aufstallen. Die Aufstallung hat in geschlossenen Ställen zu erfolgen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss.

Die Allgemeinverfügung gilt so lange, bis eine Gefährdung von Haus- und Nutzungsgeflügelbeständen durch infizierte Wildvögel ausgeschlossen werden kann. Sie ist im Amtsblatt und im Internet unter www.landkreis-wunsiedel.de veröffentlicht.

Da eine vorbeugende Impfung von Geflügel gegen den Erreger der Aviären Influenza nicht möglich ist, besteht die einzige Möglichkeit, Hausgeflügelbestände zu schützen, in vorbeugenden Hygienemaßnahmen. Aus diesem Grund wurde vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft am 18.11.2016 eine Eil-Verordnung über besonderer Schutzmaßnahmen in kleinen Geflügelhaltungen erlassen und veröffentlicht, die am 21.11.2016 in Kraft trat.

Tierhalter mit weniger als 100 Stück Geflügel haben demnach im Bestandregister nach § 2 Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung ergänzende Aufzeichnungen über die Anzahl der pro Werktag verendeten Tiere sowie ab 10 Tieren über die Gesamtzahl der gelegten Eier pro Bestand und Werktag zu führen.

Tierhalter eines Bestandes bis einschließlich 1 000 Stück Geflügel haben sicherzustellen, dass

die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder sonstigen Standorte des Geflügels gegenunbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind,

die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- und Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen,

Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,

eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird.

Bestandseigene Transportfahrzeuge und -behältnisse für Geflügel sind nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 der Viehverkehrsverordnung nach jedem Transport am Zielort zu reinigen und zu desinfizieren.

Abschließend wird noch auf die Anzeige- und Registrierungspflicht für Geflügel gemäß § 26 Viehverkehrsverordnung hingewiesen, wonach Halter von Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel ihre Geflügelhaltung der zuständigen Behörde (Landratsamt) vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzeigen müssen. Änderungen sind ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.

Sollte eine entsprechende Geflügelhaltung noch nicht angezeigt worden sein, bitten wir darum, dies unverzüglich nachzuholen. Die Daten können schriftlich an das Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge, Jean-Paul-Str. 9, 95632 Wunsiedel - Veterinärwesen, per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder telefonisch unter der Ruf.-Nr. 09232/80-324 gemeldet werden.

Für öffentliche Geflügelmärkte, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen sind weitere Maßnahmen in Vorbereitung.

Von Lebensmitteln (Fleisch und Eiern), welche von Geflügel gewonnen werden, gehen bei ordnungsgemäßem, hygienischem Umgang keine Gefahr aus. Der allgemeine Grundsatz, dass Geflügelfleisch nur gut durchgegart gegessen werden sollte, gilt ohnehin. Auch das Durcherhitzen von Eiern tötet den Erreger ab.

Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, tote Tiere nicht zu berühren, sondern auffällige Wildgeflügelfunde insbesondere von Wasservögeln direkt beim Veterinäramt unter der Telefonnummer 09232/80-324 zu melden.

 

Weitere Informationen im Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge, Jean-Paul-Str. 9, 95632 Wunsiedel - Veterinärwesen unter der Telefonnummer 09232/80-324 sowie im Internet auf der Homepage des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) unter http://www.lgl.bayern.de und auf der Internetseite des Landkreises Wunsiedel.

 

selb-live.de – Presseinfo Landratsamt Wunsiedel

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