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rathaus selb10.7.2025 – Die Errichtung eines Wasserrettungszentrums der DLRG Selb, geplante Neubauten, genehmigte Bauvorhaben, … - der Bauausschuss des Selber Stadtrats hatte in seiner Sitzung am Mittwochabend nachfolgende zusammengefasste Punkte auf seiner Tagesordnung…

+++ Auf dem Büroweg genehmigt +++

Im Vorfeld der Sitzung wurden folgende Bauvorhaben auf dem Büroweg genehmigt: Der Abbruch einer Scheune in der Marienstraße 10, der Abbruch des Gebäudes Martin-Luther-Platz 10a sowie der Neubau eines Einfamilienhauses mit Garagen in der Schützenstraße auf der Fl.-Nr. 1014/3.

Außerdem wurden von der Bauaufsicht der Stadt Selb folgende Bauvorhaben im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt: Der Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage Roßbachweg 26 sowie der Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage im Teichweg 40.

 

+++ Bekanntgabe der in der nichtöffentlichen Sitzung gefassten Beschlüsse +++

Die Ausbesserung der defekten Fliesen im Porzellangässchen wurde an die Firma Prucker aus Selb vergeben. Im Rahmen der Umgestaltung des Bahnhofsareal ging der Auftrag zur Lieferung von 56 Beleuchtungskörper / Deckenbeleuchtung für die Überdachung des Zentralen Omnibusbahnhofs an die Firma Deltalight GmbH, Übach-Palenberg.

 

+++ Neubau einer Garage mit Pultdach +++

Die Baugenehmigung für den geplanten Neubau einer Garage mit Pultdach auf dem Grundstück Fl.-Nr. 2760/389, Gmk. Selb (Nähe Röntgenstraße) wird in Aussicht gestellt. Eine Befreiung nach BauGB hinsichtlich der Überschreitung der überbaubaren Grundstücksfläche wird dabei gewährt.

 

+++ Errichtung eines Wasserrettungszentrums der DLRG Selb +++

Die DLRG Selb plant die Errichtung eines Wasserrettungszentrums auf dem Grundstück Fl.-Nr. 2176, Gmk. Selb (Nähe Längenauer Straße).

Das Vorhaben überschreitet die Baugrenze in südlicher und südöstlicher Richtung, wobei die südöstliche Überschreitung mit ca. 3,50m am größten ist. Hinsichtlich der Schutz- und Sicherheitsanforderungen des Vorhabens soll das Grundstück zudem mit einem Stabgitterzaun von 1,80m Höhe eingefriedet werden. Der Bebauungsplan setzt im Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereich öffentlicher Verkehrsflächen nur Einfriedungen bis zu einer Höhe von max. 1,00 m fest.

Die beiden Abweichungen hinsichtlich der Überschreitung der südlichen und südöstlichen Baugrenze und der Höhe des Stabmattenzaunes sind städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Die Grundzüge der Planung werden dadurch nicht berührt. Vorbehaltlich der Zustimmung vom Ordnungsamt hinsichtlich der Verkehrssicherheit sind damit die Voraussetzungen für die Befreiungen nach BauGB gegeben. Aus Sicht des Ordnungsamtes bestehen gegen das Vorhaben keine Bedenken, wenn im Kreuzungsbereich keine Sichtschutzelemente im oder am Stabmattenzaun zum Einsatz kommen.

Der Bauausschuss stimmte dem Vorhaben zu.

 

+++ Errichtung eines 1,40 m hohen Doppelstabmattenzaunes +++

Geplant ist die Errichtung eines 1,40 m hohen Doppelstabmattenzaunes auf dem Grundstück „Hirtwiese 1“.

Laut derzeit gültigem Bebauungsplan sind als Einfriedungen im Vorgartenbereich nur Holzlattenzäune mit einer Höhe von bis zu 1,20 Metern ab Oberkante Straße und an den seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen kunststoffummandelte Maschendrahtzäune bis zu einer Höhe von 1,80 Meter zulässig.

Diese beiden Abweichungen (Material / Höhe) sind laut dem Bauamt aber städtebaulich vertretbar, so dass dem Vorhaben auch durch den Ausschuss zugestimmt wurde.

Weiter wurde darüber informiert, dass der Christian-Köllner-Steig, bei dem es sich um einen Privatweg handelte und eine Verbindung zwischen dem Weg Am Mühlgraben und dem früheren Naturfreundehaus darstellte, nicht mehr als solcher genutzt werden kann.

 

+++ Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage +++

Abgelehnt wurde den Antrag zur Einleitung eines Bauleitplanverfahrens für die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage auf dem Flurstück Nr. 677/5 in der Gemarkung Längenau. Die geplante Anlage liegt im planungsrechtlichen Außenbereich innerhalb des Landschaftsschutzgebiets Fichtelgebirge und ist im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen. Die Fläche wurde als Raum mit mittlerem Raumwiderstand eingestuft, weshalb eine Umnutzung aus regionalplanerischer Sicht nicht empfohlen wird. Auch unter Berücksichtigung bereits bestehender Solarparks in der Umgebung wurde von einer weiteren Ausweisung abgesehen.

 

+++ Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage +++

Ebenso über eine Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage ging es bezugnehmend auf den Flurstücken 2174 und 2175 in der Gemarkung Selb.

Der Antragsteller wollte prüfen lassen, ob eine solche Anlage grundsätzlich genehmigungsfähig wäre – auch über den Geltungsbereich des bestehenden Bebauungsplans hinaus.

Ein Teil des Vorhabens liegt im Bereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 133 „Am Schreinersteich“, der ein eingeschränktes Gewerbegebiet ausweist. Innerhalb dieses Bereichs ist eine Photovoltaikanlage planungsrechtlich zulässig, sofern die Vorgaben des Bebauungsplans – insbesondere zu Lärmgrenzwerten und überbaubaren Flächen – eingehalten werden.

Die restliche Fläche des geplanten Standorts liegt allerdings im Außenbereich, für den derzeit kein Baurecht besteht. Eine Bebauung wäre dort nur im Rahmen eines aufwändigen Bauleitplanverfahrens inklusive Änderung des Flächennutzungsplans möglich. Der Antragsteller hat zwar bereits die Einleitung eines solchen Verfahrens beantragt, ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht – die Entscheidung darüber obliegt dem Stadtrat.

Der Bauausschuss sprach sich dabei einstimmig dafür aus, dem Antragsteller eine positive Rückmeldung ausschließlich für den Bereich innerhalb des Bebauungsplans zu geben. Eine Ausweitung in den Außenbereich wurde abgelehnt.