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rathausschild9.10.2019Genehmigte Bauvorhaben, Anfragen… - der Bauausschuss des Selber Stadtrats hatte in seiner Sitzung am Mittwochabend nachfolgende zusammengefasste Punkte auf seiner Tagesordnung…

+++ Fortführung des Straßenbestandsverzeichnisses +++

Der Wendehammer Edith-Stein-Weg ist endgültig hergestellt und die Widmungsvoraussetzungen liegen vor. Die Widmung zur Ortsstraße erfolgt mit Wirkung zum 15.11.2019.

 

+++ Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage +++

Für die abweichende Dachform des Neubauvorhabens eines zweigeschossigen Einfamilienhauses mit integrierter Garage auf dem freien Baugrundstück im Anton-Bruckner-Weg auf Fl. Nr. 365/26 wird aus städtebaulichen Gründen keine Befreiung erteilt.

Von den Antragstellern angedacht war die Ausführung des Neubaus mit Flachdach. Der in diesem Bereich gültige Bebauungsplan setzt als Dachform ein geneigtes Dach (ohne vorgeschriebene Dachneigung) fest. Im gesamten Baugebiet sind bisher nur Satteldächer (Dachneigungen zwischen 35 bis 45 Grad) und zwei Walmdächer mit einer Dachneigung von jeweils 25 Grad vorhanden. Aus städtebaulicher Sicht fügt sich ein Flachdach nicht in die bestehende Bebauung und das Ortsbild ein. Es sollte daher kein Präzedenzfall geschaffen werden.

Das Gebäude ist gemäß Mehrheitsbeschluss (Gegenstimme Erwin Benker, FWS) entsprechend der Festsetzung des Bebauungsplanes mit geneigtem Dach zu planen.

 

+++ Errichtung eines Geräteschuppens +++

Als planungsrechtlich unzulässig bewertet und daher abgelehnt wurde das Vorhaben, auf dem Grundstück Fl. Nr. 301 der Gemarkung Lauterbach einen Geräteschuppen mit Satteldach zu errichten. Dieser sollte eine Grundfläche von 8 m x 10 m, eine Wandhöhe von 3 m und eine Gesamthöhe von 4,5 m erhalten.

Der geplante Standort der Antragsteller, deren Tätigkeiten nicht mit denen eines Landwirtes gleichgesetzt werden können, befindet sich im Außenbereich, direkt neben dem benachbarten Wohngrundstück Fl. Nr. 303 der Gemarkung Lauterbach. Das Grundstück liegt zum einen innerhalb der Schutzzone des Naturparks Fichtelgebirge. Zudem ist im Flächennutzungsplan der Bereich als „Fläche für die Landwirtschaft mit besonderer Bedeutung für das Orts- und Landschaftsbild“ dargestellt. Der geplante nicht landwirtschaftlich genutzte Schuppen widerspricht eindeutig dieser Darstellung, denn er würde den landwirtschaftlich genutzten Bereich durchschneiden und verkleinern.

Es wurde vorgeschlagen (Dr. Klaus von Stetten, Aktive Bürger Selb), mit dem Antragsteller gemeinsam nach alternativen Möglichkeiten zu suchen, um das Vorhaben ggf. auf dem Wohngrundstück errichten zu können.

 

+++ Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage +++

Die Antragstellerin will im Sinne einer klimaverträglichen Energieversorgung prüfen lassen, ob ihre Grundstücke Fl. Nrn. 1408/3, /4 und /8 der Gemarkung Selb (nähe Aldi) für eine Photovoltaik-Freiflächenanlage geeignet sind. Die Erschließung könne über den im Miteigentum stehenden Weg Fl. Nr. 1408/1 erfolgen.

Das Vorhaben liegt im Außenbereich und ist nicht privilegiert. Im Flächennutzungsplan ist die betroffene Fläche als „Fläche für die Landwirtschaft mit besonderer Bedeutung für das Orts- und Landschaftsbild und die Naherholung“ dargestellt. Die Darstellung ist zutreffend. Zudem ist der überwiegende Teil des Flurstücks Nr. 1408/8 als Biotop und Artenschutz kartiert.

Die geplante Anlage ist aus planungsrechtlicher Sicht derzeit am vorgesehenen Standort unzulässig. Die Zulässigkeit von großflächigen Photovoltaikanlagen im Außenbereich erfordert grundsätzlich die Aufstellung eines Bebauungsplanes und die entsprechende Änderung des Flächennutzungsplanes, da der Gesetzgeber derartige Photovoltaikanlagen im Gegensatz zu Vorhaben, die der Nutzung von Wind- oder Wasserenergie dienen, nicht ausdrücklich privilegiert hat.

Aus Gründen des Naturschutzes sowie des Orts- und Landschaftsbildes wird empfohlen, die Fläche auch weiterhin landwirtschaftlich bzw. als Grünfläche zu nutzen und nicht zu überplanen. Diesem Vorschlag stimmte der Bauausschuss zu.

 

+++ Errichtung von 24 Fertiggaragen +++

Auf dem Grundstück Fl.-Nr. 2752/1 (Vorwerk, ehemaliger Garagenhof am südlichen Ende der Vorwerkstraße zur Hohenbergerstraße) dürfen 24 neue Garagen errichtet werden. Die geringfügigen Überschreitungen der Baugrenzen (ca. 1,50m im nördlichen Bereich, im südlichen und östlichen Bereich bis maximal 0,40m) sind städtebaulich vertretbar.